§ 18 OGHG Ausfertigungen

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Ausfertigungen

§ 18. (1) Die Ausfertigungen der Erledigungen hat der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" zu unterschreiben.

(2) Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an fremdeausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden oder an zwischenstaatliche Organisationen sowie internationale Gerichtshöfe hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel ist beizusetzen.

(3) Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Akten der ersten und der zweiten Instanz, für die Parteien und für Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz im Wege der Rechtsmittelinstanz, oder wenn es in den Verfahrensordnungen vorgesehen ist, unmittelbar zu übersenden.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001

Ausfertigungen

§ 18. (1) Die Ausfertigungen der Erledigungen hat der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" zu unterschreiben.

(2) Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an fremdeausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden oder an zwischenstaatliche Organisationen sowie internationale Gerichtshöfe hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel ist beizusetzen.

(3) Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Akten der ersten und der zweiten Instanz, für die Parteien und für Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz im Wege der Rechtsmittelinstanz, oder wenn es in den Verfahrensordnungen vorgesehen ist, unmittelbar zu übersenden.

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