§ 15 OGHG Entscheidungsdokumentation Justiz

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
§ 15.Paragraph 15,

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung sind amtlich zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der in Straf- und Disziplinarsachen ergangenen Entscheidungen hat der Präsident eine gleiche Zahl von Richtern, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes oder die im Evidenzbüro tätig sind, sowie von Mitgliedern der Generalprokuratur, die vom Generalprokurator vorzuschlagen sind, zu betrauen. Mit der Veröffentlichung der übrigen Entscheidungen sind Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes zu betrauen. Ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes darf nur mit seiner Zustimmung herangezogen werden.

  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, in die
    1. 1.Ziffer einsEntscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Volltexte), die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie
    2. 2.Ziffer 2nach § 14 Abs. 1 aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Textenach Paragraph 14, Absatz eins, aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte
    aufzunehmen sind. In Zweifelsfällen entscheidet bei Rechtssätzen der jeweilige Senatsvorsitzende, ansonsten der Leiter des Evidenzbüros.
  2. (2)Absatz 2Der erkennende Senat kann bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,
    1. 1.Ziffer einswelche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten und
    2. 2.Ziffer 2welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Entscheidungsdokumentation Justiz einzuhalten
    sind.
  4. (4)Absatz 4In der Entscheidungsdokumentation Justiz sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
  5. (5)Absatz 5Anordnungen nach dem Abs. 4 hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.Anordnungen nach dem Absatz 4, hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.
  6. (6)Absatz 6Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.08.2001
§ 15.Paragraph 15,

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung sind amtlich zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der in Straf- und Disziplinarsachen ergangenen Entscheidungen hat der Präsident eine gleiche Zahl von Richtern, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes oder die im Evidenzbüro tätig sind, sowie von Mitgliedern der Generalprokuratur, die vom Generalprokurator vorzuschlagen sind, zu betrauen. Mit der Veröffentlichung der übrigen Entscheidungen sind Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes zu betrauen. Ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes darf nur mit seiner Zustimmung herangezogen werden.

  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz hat eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) einzurichten, in die
    1. 1.Ziffer einsEntscheidungen des Obersten Gerichtshofes (Volltexte), die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen, sowie
    2. 2.Ziffer 2nach § 14 Abs. 1 aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Textenach Paragraph 14, Absatz eins, aufbereitete Entscheidungen (Rechtssätze) und andere Texte
    aufzunehmen sind. In Zweifelsfällen entscheidet bei Rechtssätzen der jeweilige Senatsvorsitzende, ansonsten der Leiter des Evidenzbüros.
  2. (2)Absatz 2Der erkennende Senat kann bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonst die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und auf eine Sicherung vor Missbrauch durch Verordnung insbesondere festzulegen,
    1. 1.Ziffer einswelche Übermittlungsstellen für die Abfrage einzurichten und
    2. 2.Ziffer 2welche Bedingungen für einen sicheren Betrieb der Entscheidungsdokumentation Justiz einzuhalten
    sind.
  4. (4)Absatz 4In der Entscheidungsdokumentation Justiz sind Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht.
  5. (5)Absatz 5Anordnungen nach dem Abs. 4 hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.Anordnungen nach dem Absatz 4, hat der erkennende Senat bei der Beschlussfassung, bei vor dem 1. Jänner 1991 beschlossenen Entscheidungen der Präsident des Obersten Gerichtshofes zu treffen.
  6. (6)Absatz 6Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung der Entscheidungsdokumentation Justiz haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz anzuwenden.

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