§ 12 OGHG Tätigkeitsbericht

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Tätigkeitsbericht

§ 12. Der Oberste Gerichtshof verfaßtverfasst nach SchlußSchluss jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht unter AnschlußAnschluss der Geschäftsausweise dem BundesministeriumBundesminister für Justiz mit. Der Bericht kann darüber hinaus an den Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, andere Bundesminister und die Landeshauptleute übermittelt werden. In den Bericht können auch Anregungen, betreffend die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen, aufgenommen werden.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001

Tätigkeitsbericht

§ 12. Der Oberste Gerichtshof verfaßtverfasst nach SchlußSchluss jedes Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen und teilt diesen Bericht unter AnschlußAnschluss der Geschäftsausweise dem BundesministeriumBundesminister für Justiz mit. Der Bericht kann darüber hinaus an den Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes, andere Bundesminister und die Landeshauptleute übermittelt werden. In den Bericht können auch Anregungen, betreffend die Vorbereitung von Maßnahmen der Gesetzgebung oder die Erlassung von Verordnungen, aufgenommen werden.

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