§ 11 OGHG Begutachtungssenate

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Oberste Gerichtshof hat auf Ersuchen des Bundesministeriums für Justiz zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Der Oberste Gerichtshof beschließt die Stellungnahmen
    1. a)Litera ain Senaten von 15 Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (Begutachtungssenaten),
    2. b)Litera bauf Verlangen eines Begutachtungssenates in der Vollversammlung.
  3. (3)Absatz 3Auf die Begutachtungssenate sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Auf die Begutachtungssenate sind die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 11.Paragraph 11,

Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind Begutachtungssenate zu bilden, die sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammensetzen, die in den jeweils angesprochenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieser Senate ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001
  1. (1)Absatz einsDer Oberste Gerichtshof hat auf Ersuchen des Bundesministeriums für Justiz zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Der Oberste Gerichtshof beschließt die Stellungnahmen
    1. a)Litera ain Senaten von 15 Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (Begutachtungssenaten),
    2. b)Litera bauf Verlangen eines Begutachtungssenates in der Vollversammlung.
  3. (3)Absatz 3Auf die Begutachtungssenate sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Auf die Begutachtungssenate sind die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 11.Paragraph 11,

Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind Begutachtungssenate zu bilden, die sich aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammensetzen, die in den jeweils angesprochenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. Aufgabe dieser Senate ist es, auf Ersuchen des Bundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen Gutachten abzugeben.

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