§ 11 OGHG Begutachtungssenate

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Stellungnahme Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind Begutachtungssenate zu Gesetz-bilden, die sich aus dem Präsidenten und Verordnungsentwürfen

§ 11sechs weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammensetzen, die in den jeweils angesprochenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. (1) Der Oberste Gerichtshof hatAufgabe dieser Senate ist es, auf Ersuchen des BundesministeriumsBundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu GesetzGesetzes- undoder Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmenGutachten abzugeben.

(2) Der Oberste Gerichtshof beschließt die Stellungnahmen

a)

in Senaten von 15 Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (Begutachtungssenaten),

b)

auf Verlangen eines Begutachtungssenates in der Vollversammlung.

(3) Auf die Begutachtungssenate sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001

Stellungnahme Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind Begutachtungssenate zu Gesetz-bilden, die sich aus dem Präsidenten und Verordnungsentwürfen

§ 11sechs weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammensetzen, die in den jeweils angesprochenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. (1) Der Oberste Gerichtshof hatAufgabe dieser Senate ist es, auf Ersuchen des BundesministeriumsBundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu GesetzGesetzes- undoder Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmenGutachten abzugeben.

(2) Der Oberste Gerichtshof beschließt die Stellungnahmen

a)

in Senaten von 15 Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (Begutachtungssenaten),

b)

auf Verlangen eines Begutachtungssenates in der Vollversammlung.

(3) Auf die Begutachtungssenate sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

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