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Stellungnahme Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind Begutachtungssenate zu Gesetz-bilden, die sich aus dem Präsidenten und Verordnungsentwürfen
§ 11sechs weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammensetzen, die in den jeweils angesprochenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. (1) Der Oberste Gerichtshof hatAufgabe dieser Senate ist es, auf Ersuchen des BundesministeriumsBundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu GesetzGesetzes- undoder Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmenGutachten abzugeben.
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(3) Auf die Begutachtungssenate sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Stellungnahme Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind Begutachtungssenate zu Gesetz-bilden, die sich aus dem Präsidenten und Verordnungsentwürfen
§ 11sechs weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammensetzen, die in den jeweils angesprochenen Geschäftssparten des Gerichtshofes tätig sein sollen. (1) Der Oberste Gerichtshof hatAufgabe dieser Senate ist es, auf Ersuchen des BundesministeriumsBundesministers für Justiz oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zu GesetzGesetzes- undoder Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmenGutachten abzugeben.
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(3) Auf die Begutachtungssenate sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.