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Verstärkte Senate
§ 8. (1) Ein einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung - vorbehaltlich des § 11 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes - durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit BeschlußBeschluss ausspricht,
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(2) Ein verstärkter Senat ist zur Entscheidung auch dann berufen, wenn die Sache auf Grund eines aufhebenden Beschlusses oder Urteiles eines verstärkten Senates zurückverwiesen und sodann neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden istBeschluss nach Abs.
(3) Ein Beschluß im Sinne des ersten Absatzes 1 ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285 c285c Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 509 Abs. 2 der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285 c285c Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen BeschlußBeschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der BeschlußBeschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.
(43) Neben dem für den einfachen Senat bestelltenbestimmten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.
Verstärkte Senate
§ 8. (1) Ein einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung - vorbehaltlich des § 11 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes - durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit BeschlußBeschluss ausspricht,
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(2) Ein verstärkter Senat ist zur Entscheidung auch dann berufen, wenn die Sache auf Grund eines aufhebenden Beschlusses oder Urteiles eines verstärkten Senates zurückverwiesen und sodann neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden istBeschluss nach Abs.
(3) Ein Beschluß im Sinne des ersten Absatzes 1 ist in nichtöffentlicher Sitzung (§ 509 Abs. 1 der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, § 285 c285c Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 509 Abs. 2 der ZivilprozeßordnungZivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (§ 285 c285c Abs. 2 der Strafprozeßordnung 1960Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen BeschlußBeschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der BeschlußBeschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.
(43) Neben dem für den einfachen Senat bestelltenbestimmten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.