Art. 1 § 18 EFZG (weggefallen)

Entgeltfortzahlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
Art. 1 § 18 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.Paragraph 18,

Für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes gelten die nachstehenden Bestimmungen des Ersten, Fünften, Siebenten und Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend:

  1. 1.Ziffer einsvon den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 33 bis 35, hievon § 34 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß an Stelle der vorgeschriebenen Meldungen Listen über die von der Entgeltfortzahlung betroffenen Arbeitnehmer und das an diese Personen gezahlte Entgelt vorgelegt werden können, ferner die §§ 40 bis 43, 46, 47, 54 Abs. 2, 56, 56a Abs. 1, 57 bis 59, 62, 63 Abs. 1, 64 bis 69, 83, 101, 104 Abs. 4, 109 bis 113 und 115;von den Bestimmungen des Ersten Teiles die Paragraphen 33 bis 35, hievon Paragraph 34, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß an Stelle der vorgeschriebenen Meldungen Listen über die von der Entgeltfortzahlung betroffenen Arbeitnehmer und das an diese Personen gezahlte Entgelt vorgelegt werden können, ferner die Paragraphen 40 bis 43, 46, 47, 54 Absatz 2,, 56, 56a Absatz eins,, 57 bis 59, 62, 63 Absatz eins,, 64 bis 69, 83, 101, 104 Absatz 4,, 109 bis 113 und 115;
  2. 2.Ziffer 2von den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ 336 und 337 Abs. 2;von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 336 und 337 Absatz 2 ;,
  3. 3.Ziffer 3von den Bestimmungen des Siebenten Teiles
    1. a)Litera a§ 354 mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf den Erstattungsbetrag dem Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus der Krankenversicherung gleichzuhalten, jedoch eine sachliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte nicht gegeben ist,Paragraph 354, mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf den Erstattungsbetrag dem Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus der Krankenversicherung gleichzuhalten, jedoch eine sachliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte nicht gegeben ist,
    2. b)Litera bdie §§ 355 und 357 bis 360,die Paragraphen 355 und 357 bis 360,
    3. c)Litera cdie §§ 361, 367 und 368, dessen Abs. 2 auch anzuwenden ist, wenn der Krankenversicherungsträger keinen Bescheid erlassen hat,die Paragraphen 361,, 367 und 368, dessen Absatz 2, auch anzuwenden ist, wenn der Krankenversicherungsträger keinen Bescheid erlassen hat,
    4. d)Litera ddie §§ 409, 410 und 412 bis 414 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des Anspruches auf Leistung von Erstattungsbeträgen der Einspruch an den Landeshauptmann zusteht; eine Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ausgeschlossen;die Paragraphen 409,, 410 und 412 bis 414 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des Anspruches auf Leistung von Erstattungsbeträgen der Einspruch an den Landeshauptmann zusteht; eine Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ausgeschlossen;
  4. 4.Ziffer 4die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.09.1974 bis 22.12.2018
Art. 1 § 18 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.Paragraph 18,

Für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes gelten die nachstehenden Bestimmungen des Ersten, Fünften, Siebenten und Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend:

  1. 1.Ziffer einsvon den Bestimmungen des Ersten Teiles die §§ 33 bis 35, hievon § 34 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß an Stelle der vorgeschriebenen Meldungen Listen über die von der Entgeltfortzahlung betroffenen Arbeitnehmer und das an diese Personen gezahlte Entgelt vorgelegt werden können, ferner die §§ 40 bis 43, 46, 47, 54 Abs. 2, 56, 56a Abs. 1, 57 bis 59, 62, 63 Abs. 1, 64 bis 69, 83, 101, 104 Abs. 4, 109 bis 113 und 115;von den Bestimmungen des Ersten Teiles die Paragraphen 33 bis 35, hievon Paragraph 34, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß an Stelle der vorgeschriebenen Meldungen Listen über die von der Entgeltfortzahlung betroffenen Arbeitnehmer und das an diese Personen gezahlte Entgelt vorgelegt werden können, ferner die Paragraphen 40 bis 43, 46, 47, 54 Absatz 2,, 56, 56a Absatz eins,, 57 bis 59, 62, 63 Absatz eins,, 64 bis 69, 83, 101, 104 Absatz 4,, 109 bis 113 und 115;
  2. 2.Ziffer 2von den Bestimmungen des Fünften Teiles die §§ 336 und 337 Abs. 2;von den Bestimmungen des Fünften Teiles die Paragraphen 336 und 337 Absatz 2 ;,
  3. 3.Ziffer 3von den Bestimmungen des Siebenten Teiles
    1. a)Litera a§ 354 mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf den Erstattungsbetrag dem Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus der Krankenversicherung gleichzuhalten, jedoch eine sachliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte nicht gegeben ist,Paragraph 354, mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf den Erstattungsbetrag dem Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus der Krankenversicherung gleichzuhalten, jedoch eine sachliche Zuständigkeit der Schiedsgerichte nicht gegeben ist,
    2. b)Litera bdie §§ 355 und 357 bis 360,die Paragraphen 355 und 357 bis 360,
    3. c)Litera cdie §§ 361, 367 und 368, dessen Abs. 2 auch anzuwenden ist, wenn der Krankenversicherungsträger keinen Bescheid erlassen hat,die Paragraphen 361,, 367 und 368, dessen Absatz 2, auch anzuwenden ist, wenn der Krankenversicherungsträger keinen Bescheid erlassen hat,
    4. d)Litera ddie §§ 409, 410 und 412 bis 414 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des Anspruches auf Leistung von Erstattungsbeträgen der Einspruch an den Landeshauptmann zusteht; eine Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ausgeschlossen;die Paragraphen 409,, 410 und 412 bis 414 mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des Anspruches auf Leistung von Erstattungsbeträgen der Einspruch an den Landeshauptmann zusteht; eine Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ausgeschlossen;
  4. 4.Ziffer 4die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung.

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