Art. 1 § 17 EFZG (weggefallen)

Entgeltfortzahlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Hauptverband ist durch die Verbandskonferenz ein Ausschuß einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus den neun Obmann-Stellvertretern der Gebietskrankenkassen aus dem Kreise der Arbeitgeber, drei von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie vier von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Diesem Ausschuß obliegt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Sondervermögens durch den Hauptverband im Sinne des § 15 Abs. 1;die Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Sondervermögens durch den Hauptverband im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die Beratung hinsichtlich der Durchführung des Erstattungsausgleiches im Sinne des § 15 Abs. 4;die Beratung hinsichtlich der Durchführung des Erstattungsausgleiches im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung des in § 16 Abs. 2 genannten Gutachtens und dessen Weiterleitung an den Verbandsvorstand, wobei der Verbandsvorstand dieses Gutachten unter allfälliger Beifügung von Bemerkungen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen hat;die Erstellung des in Paragraph 16, Absatz 2, genannten Gutachtens und dessen Weiterleitung an den Verbandsvorstand, wobei der Verbandsvorstand dieses Gutachten unter allfälliger Beifügung von Bemerkungen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen hat;
    4. 4.Ziffer 4die Verfassung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklung der Krankenstände und die Ursachen dieser Entwicklung, falls ein Gutachten gemäß § 16 Abs. 2 nicht erstellt wurde;die Verfassung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklung der Krankenstände und die Ursachen dieser Entwicklung, falls ein Gutachten gemäß Paragraph 16, Absatz 2, nicht erstellt wurde;
    5. 5.Ziffer 5die Erarbeitung von Vorschlägen für Empfehlungen des Hauptverbandes an die Krankenversicherungsträger in allen mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zusammenhängenden Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2Bei den zur Durchführung der Leistung von Erstattungsbeträgen gemäß § 8 Abs. 4 zuständigen Krankenversicherungsträgern ist vom Vorstand ein Ausschuß einzusetzen. Dieser Ausschuß besteht aus drei Versicherungsvertretern des jeweiligen Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie aus einem Versicherungsvertreter dieses Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Dem Ausschuß obliegt die Beratung des Vorstandes in allen mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zusammenhängenden Angelegenheiten.Bei den zur Durchführung der Leistung von Erstattungsbeträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zuständigen Krankenversicherungsträgern ist vom Vorstand ein Ausschuß einzusetzen. Dieser Ausschuß besteht aus drei Versicherungsvertretern des jeweiligen Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie aus einem Versicherungsvertreter dieses Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Dem Ausschuß obliegt die Beratung des Vorstandes in allen mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zusammenhängenden Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Das Nähere über die Tätigkeit der Erstattungsausschüsse ist durch die Geschäftsordnung der Verbandskonferenz des Hauptverbandes zu bestimmen.
Art. 1 § 17 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.01.1996 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz einsBeim Hauptverband ist durch die Verbandskonferenz ein Ausschuß einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus den neun Obmann-Stellvertretern der Gebietskrankenkassen aus dem Kreise der Arbeitgeber, drei von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie vier von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Diesem Ausschuß obliegt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Sondervermögens durch den Hauptverband im Sinne des § 15 Abs. 1;die Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Sondervermögens durch den Hauptverband im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins ;,
    2. 2.Ziffer 2die Beratung hinsichtlich der Durchführung des Erstattungsausgleiches im Sinne des § 15 Abs. 4;die Beratung hinsichtlich der Durchführung des Erstattungsausgleiches im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Erstellung des in § 16 Abs. 2 genannten Gutachtens und dessen Weiterleitung an den Verbandsvorstand, wobei der Verbandsvorstand dieses Gutachten unter allfälliger Beifügung von Bemerkungen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen hat;die Erstellung des in Paragraph 16, Absatz 2, genannten Gutachtens und dessen Weiterleitung an den Verbandsvorstand, wobei der Verbandsvorstand dieses Gutachten unter allfälliger Beifügung von Bemerkungen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen hat;
    4. 4.Ziffer 4die Verfassung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklung der Krankenstände und die Ursachen dieser Entwicklung, falls ein Gutachten gemäß § 16 Abs. 2 nicht erstellt wurde;die Verfassung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklung der Krankenstände und die Ursachen dieser Entwicklung, falls ein Gutachten gemäß Paragraph 16, Absatz 2, nicht erstellt wurde;
    5. 5.Ziffer 5die Erarbeitung von Vorschlägen für Empfehlungen des Hauptverbandes an die Krankenversicherungsträger in allen mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zusammenhängenden Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2Bei den zur Durchführung der Leistung von Erstattungsbeträgen gemäß § 8 Abs. 4 zuständigen Krankenversicherungsträgern ist vom Vorstand ein Ausschuß einzusetzen. Dieser Ausschuß besteht aus drei Versicherungsvertretern des jeweiligen Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie aus einem Versicherungsvertreter dieses Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Dem Ausschuß obliegt die Beratung des Vorstandes in allen mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zusammenhängenden Angelegenheiten.Bei den zur Durchführung der Leistung von Erstattungsbeträgen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zuständigen Krankenversicherungsträgern ist vom Vorstand ein Ausschuß einzusetzen. Dieser Ausschuß besteht aus drei Versicherungsvertretern des jeweiligen Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitgeber sowie aus einem Versicherungsvertreter dieses Krankenversicherungsträgers aus dem Kreise der Arbeitnehmer. Dem Ausschuß obliegt die Beratung des Vorstandes in allen mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes zusammenhängenden Angelegenheiten.
  3. (3)Absatz 3Das Nähere über die Tätigkeit der Erstattungsausschüsse ist durch die Geschäftsordnung der Verbandskonferenz des Hauptverbandes zu bestimmen.
Art. 1 § 17 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten