Art. 1 § 16 EFZG (weggefallen)

Entgeltfortzahlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜbersteigt oder unterschreitet das Vermögen des Erstattungsfonds beim Hauptverband (§ 15) voraussichtlich den Betrag, der zur Durchführung des Erstattungsausgleiches erforderlich ist, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Hauptverbandes (Abs. 2) durch Verordnung den Beitragssatz abweichend von dem im § 13 Abs. 3 bezeichneten Ausmaß in einer Höhe festzusetzen, die eine ausgeglichene Gebarung des Erstattungsfonds voraussichtlich sicherstellt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.Übersteigt oder unterschreitet das Vermögen des Erstattungsfonds beim Hauptverband (Paragraph 15,) voraussichtlich den Betrag, der zur Durchführung des Erstattungsausgleiches erforderlich ist, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Hauptverbandes (Absatz 2,) durch Verordnung den Beitragssatz abweichend von dem im Paragraph 13, Absatz 3, bezeichneten Ausmaß in einer Höhe festzusetzen, die eine ausgeglichene Gebarung des Erstattungsfonds voraussichtlich sicherstellt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat vor Erlassung der im Abs. 1 genannten Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur Vorlage eines Gutachtens einzuräumen. Bei Erstellung des Gutachtens ist insbesondere auf die Entwicklung der Krankenstände und auf die Ursachen dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat vor Erlassung der im Absatz eins, genannten Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur Vorlage eines Gutachtens einzuräumen. Bei Erstellung des Gutachtens ist insbesondere auf die Entwicklung der Krankenstände und auf die Ursachen dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.
Art. 1 § 16 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.01.1977 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz einsÜbersteigt oder unterschreitet das Vermögen des Erstattungsfonds beim Hauptverband (§ 15) voraussichtlich den Betrag, der zur Durchführung des Erstattungsausgleiches erforderlich ist, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Hauptverbandes (Abs. 2) durch Verordnung den Beitragssatz abweichend von dem im § 13 Abs. 3 bezeichneten Ausmaß in einer Höhe festzusetzen, die eine ausgeglichene Gebarung des Erstattungsfonds voraussichtlich sicherstellt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.Übersteigt oder unterschreitet das Vermögen des Erstattungsfonds beim Hauptverband (Paragraph 15,) voraussichtlich den Betrag, der zur Durchführung des Erstattungsausgleiches erforderlich ist, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Hauptverbandes (Absatz 2,) durch Verordnung den Beitragssatz abweichend von dem im Paragraph 13, Absatz 3, bezeichneten Ausmaß in einer Höhe festzusetzen, die eine ausgeglichene Gebarung des Erstattungsfonds voraussichtlich sicherstellt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat vor Erlassung der im Abs. 1 genannten Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur Vorlage eines Gutachtens einzuräumen. Bei Erstellung des Gutachtens ist insbesondere auf die Entwicklung der Krankenstände und auf die Ursachen dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat vor Erlassung der im Absatz eins, genannten Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur Vorlage eines Gutachtens einzuräumen. Bei Erstellung des Gutachtens ist insbesondere auf die Entwicklung der Krankenstände und auf die Ursachen dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.
Art. 1 § 16 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.

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