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(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat vor Erlassung der im AbsArt. 1 genannten Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur Vorlage eines Gutachtens einzuräumen§ 16 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. Bei Erstellung des Gutachtens ist insbesondere auf die Entwicklung der Krankenstände und auf die Ursache dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat vor Erlassung der im AbsArt. 1 genannten Verordnung dem Hauptverband Gelegenheit zur Vorlage eines Gutachtens einzuräumen§ 16 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. Bei Erstellung des Gutachtens ist insbesondere auf die Entwicklung der Krankenstände und auf die Ursache dieser Entwicklung Bedacht zu nehmen.