Art. 1 § 15 EFZG (weggefallen)

Entgeltfortzahlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Hauptverband ist ein Erstattungsfonds zu errichten, der eine ausgeglichene Gebarung der bei den Krankenversicherungsträgern errichteten Erstattungsfonds (§ 14) zu gewährleisten hat. Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. § 14 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.Beim Hauptverband ist ein Erstattungsfonds zu errichten, der eine ausgeglichene Gebarung der bei den Krankenversicherungsträgern errichteten Erstattungsfonds (Paragraph 14,) zu gewährleisten hat. Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Paragraph 14, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Hauptverband hat hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 1 letzter Satz) einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.Der Hauptverband hat hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz) einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:
    1. 1.Ziffer einsdurch die von den Krankenversicherungsträgern gemäß § 14 Abs. 1 abzuführenden Überschüsse der Erstattungsfonds;durch die von den Krankenversicherungsträgern gemäß Paragraph 14, Absatz eins, abzuführenden Überschüsse der Erstattungsfonds;
    2. 2.Ziffer 2durch sonstige Einnahmen.
  4. (4)Absatz 4Der Hauptverband hat die zur Deckung der bei den Erstattungsfonds der einzelnen Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge und zur Auffüllung der Rücklage (§ 14 Abs. 1) notwendigen Beträge aus dem bei ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen (Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der Hauptverband über begründeten Antrag des Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen Ausmaß gewähren.Der Hauptverband hat die zur Deckung der bei den Erstattungsfonds der einzelnen Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge und zur Auffüllung der Rücklage (Paragraph 14, Absatz eins,) notwendigen Beträge aus dem bei ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen (Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der Hauptverband über begründeten Antrag des Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen Ausmaß gewähren.
Art. 1 § 15 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz einsBeim Hauptverband ist ein Erstattungsfonds zu errichten, der eine ausgeglichene Gebarung der bei den Krankenversicherungsträgern errichteten Erstattungsfonds (§ 14) zu gewährleisten hat. Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. § 14 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.Beim Hauptverband ist ein Erstattungsfonds zu errichten, der eine ausgeglichene Gebarung der bei den Krankenversicherungsträgern errichteten Erstattungsfonds (Paragraph 14,) zu gewährleisten hat. Das Vermögen des Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Paragraph 14, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Hauptverband hat hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (§ 14 Abs. 1 letzter Satz) einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.Der Hauptverband hat hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (Paragraph 14, Absatz eins, letzter Satz) einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:
    1. 1.Ziffer einsdurch die von den Krankenversicherungsträgern gemäß § 14 Abs. 1 abzuführenden Überschüsse der Erstattungsfonds;durch die von den Krankenversicherungsträgern gemäß Paragraph 14, Absatz eins, abzuführenden Überschüsse der Erstattungsfonds;
    2. 2.Ziffer 2durch sonstige Einnahmen.
  4. (4)Absatz 4Der Hauptverband hat die zur Deckung der bei den Erstattungsfonds der einzelnen Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge und zur Auffüllung der Rücklage (§ 14 Abs. 1) notwendigen Beträge aus dem bei ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen (Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der Hauptverband über begründeten Antrag des Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen Ausmaß gewähren.Der Hauptverband hat die zur Deckung der bei den Erstattungsfonds der einzelnen Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge und zur Auffüllung der Rücklage (Paragraph 14, Absatz eins,) notwendigen Beträge aus dem bei ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen (Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der Hauptverband über begründeten Antrag des Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen Ausmaß gewähren.
Art. 1 § 15 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.

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