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(2) Der Hauptverband hat hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (§ 14 AbsArt. 1 letzter Satz) einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
(3) Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:
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(4) Der Hauptverband hat die zur Deckung der bei den Erstattungsfonds der einzelnen Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge und zur Auffüllung der Rücklage (§ 14 Abs15 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. 1) notwendigen Beträge aus dem bei ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen (Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der Hauptverband über begründeten Antrag des Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen Ausmaß gewähren.
(2) Der Hauptverband hat hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr (§ 14 AbsArt. 1 letzter Satz) einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.
(3) Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:
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(4) Der Hauptverband hat die zur Deckung der bei den Erstattungsfonds der einzelnen Krankenversicherungsträger ausgewiesenen Gebarungsabgänge und zur Auffüllung der Rücklage (§ 14 Abs15 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. 1) notwendigen Beträge aus dem bei ihm errichteten Erstattungsfonds zu überweisen (Erstattungsausgleich). Auf diese Beträge kann der Hauptverband über begründeten Antrag des Krankenversicherungsträgers Vorschüsse im erforderlichen Ausmaß gewähren.