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Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:
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(2) Die Mittel des Erstattungsfonds (AbsArt. 1) dürfen nur für die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden § 14 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. Andere Mittel des Krankenversicherungsträgers dürfen für diese Zwecke nicht verwendet werden, jedoch sind die aus der Durchführung dieses Abschnittes erwachsenden Verwaltungskosten vom Krankenversicherungsträger zu tragen.
(3) Die Krankenversicherungsträger haben hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Hauptverband vorzulegen.
Die Mittel des Erstattungsfonds werden aufgebracht:
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(2) Die Mittel des Erstattungsfonds (AbsArt. 1) dürfen nur für die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden § 14 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. Andere Mittel des Krankenversicherungsträgers dürfen für diese Zwecke nicht verwendet werden, jedoch sind die aus der Durchführung dieses Abschnittes erwachsenden Verwaltungskosten vom Krankenversicherungsträger zu tragen.
(3) Die Krankenversicherungsträger haben hinsichtlich des Erstattungsfonds für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluß, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und dem Hauptverband vorzulegen.