Art. 1 § 13 EFZG (weggefallen)

Entgeltfortzahlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie für die Leistung der Erstattungsbeträge erforderlichen Mittel sind aufzubringen
    1. a)Litera adurch Beiträge der Arbeitgeber,
    2. b)Litera bdurch einen Beitrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitgeber haben für jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, ausgenommen Personen hinsichtlich eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßt ist, einen Beitrag zu leisten.Die Arbeitgeber haben für jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, ausgenommen Personen hinsichtlich eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßt ist, einen Beitrag zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 beträgt die Höhe des Beitrages 2,8 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage darf den im § 45 Abs. 1 ASVG bezeichneten Betrag nicht übersteigen.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, beträgt die Höhe des Beitrages 2,8 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 44, ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage darf den im Paragraph 45, Absatz eins, ASVG bezeichneten Betrag nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Von den auf volle Schillinge gerundeten Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Sonderbeiträge mit dem im Abs. 3 bezeichneten Hundertsatz zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum sechzigfachen Betrag der gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.Von den auf volle Schillinge gerundeten Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Sonderbeiträge mit dem im Absatz 3, bezeichneten Hundertsatz zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum sechzigfachen Betrag der gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,5 v. H. der im abgelaufenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwendungen an Erstattungsbeträgen zu leisten. Dieser Beitrag ist vorschußweise in monatlichen Raten dem beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (§ 15) zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,5 v. H. der im abgelaufenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwendungen an Erstattungsbeträgen zu leisten. Dieser Beitrag ist vorschußweise in monatlichen Raten dem beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (Paragraph 15,) zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
Art. 1 § 13 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.01.1998 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie für die Leistung der Erstattungsbeträge erforderlichen Mittel sind aufzubringen
    1. a)Litera adurch Beiträge der Arbeitgeber,
    2. b)Litera bdurch einen Beitrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
  2. (2)Absatz 2Die Arbeitgeber haben für jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, ausgenommen Personen hinsichtlich eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßt ist, einen Beitrag zu leisten.Die Arbeitgeber haben für jeden in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, ausgenommen Personen hinsichtlich eines oder mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßt ist, einen Beitrag zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 beträgt die Höhe des Beitrages 2,8 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des § 44 ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage darf den im § 45 Abs. 1 ASVG bezeichneten Betrag nicht übersteigen.Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 16, beträgt die Höhe des Beitrages 2,8 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage im Sinne des Paragraph 44, ASVG. Die auf den Kalendertag entfallende Beitragsgrundlage darf den im Paragraph 45, Absatz eins, ASVG bezeichneten Betrag nicht übersteigen.
  4. (4)Absatz 4Von den auf volle Schillinge gerundeten Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Sonderbeiträge mit dem im Abs. 3 bezeichneten Hundertsatz zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum sechzigfachen Betrag der gemäß § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.Von den auf volle Schillinge gerundeten Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Sonderbeiträge mit dem im Absatz 3, bezeichneten Hundertsatz zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum sechzigfachen Betrag der gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,5 v. H. der im abgelaufenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwendungen an Erstattungsbeträgen zu leisten. Dieser Beitrag ist vorschußweise in monatlichen Raten dem beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (§ 15) zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,5 v. H. der im abgelaufenen Kalenderjahr erwachsenen Aufwendungen an Erstattungsbeträgen zu leisten. Dieser Beitrag ist vorschußweise in monatlichen Raten dem beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (Paragraph 15,) zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
Art. 1 § 13 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.

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