Art. 1 § 12 EFZG (weggefallen)

Entgeltfortzahlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Krankenversicherungsträger können auf die von ihnen zu leistenden Erstattungsbeträge aufrechnen:
    1. 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten gemäß § 13 und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geschuldete rückständige Beiträge samt Nebengebühren sowie die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhebenden Beiträge und Umlagen einschließlich der darauf entfallenden Nebengebühren, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;vom Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 13 und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geschuldete rückständige Beiträge samt Nebengebühren sowie die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhebenden Beiträge und Umlagen einschließlich der darauf entfallenden Nebengebühren, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. 2.Ziffer 2zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten gemäß § 9 zurückzuzahlende Erstattungsbeträge, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 9, zurückzuzahlende Erstattungsbeträge, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. 3.Ziffer 3Vorschüsse, die auf Erstattungsbeträge gewährt wurden.
  2. (2)Absatz 2Der Krankenversicherungsträger kann über die im Abs. 1 bezeichneten Fälle hinaus mit den einzelnen Arbeitgebern eine schriftliche Vereinbarung über die Vornahme der Aufrechnung treffen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.Der Krankenversicherungsträger kann über die im Absatz eins, bezeichneten Fälle hinaus mit den einzelnen Arbeitgebern eine schriftliche Vereinbarung über die Vornahme der Aufrechnung treffen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
Art. 1 § 12 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 01.09.1974 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz einsDie Krankenversicherungsträger können auf die von ihnen zu leistenden Erstattungsbeträge aufrechnen:
    1. 1.Ziffer einsvom Anspruchsberechtigten gemäß § 13 und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geschuldete rückständige Beiträge samt Nebengebühren sowie die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhebenden Beiträge und Umlagen einschließlich der darauf entfallenden Nebengebühren, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;vom Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 13 und nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geschuldete rückständige Beiträge samt Nebengebühren sowie die nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzuhebenden Beiträge und Umlagen einschließlich der darauf entfallenden Nebengebühren, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. 2.Ziffer 2zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten gemäß § 9 zurückzuzahlende Erstattungsbeträge, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 9, zurückzuzahlende Erstattungsbeträge, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. 3.Ziffer 3Vorschüsse, die auf Erstattungsbeträge gewährt wurden.
  2. (2)Absatz 2Der Krankenversicherungsträger kann über die im Abs. 1 bezeichneten Fälle hinaus mit den einzelnen Arbeitgebern eine schriftliche Vereinbarung über die Vornahme der Aufrechnung treffen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.Der Krankenversicherungsträger kann über die im Absatz eins, bezeichneten Fälle hinaus mit den einzelnen Arbeitgebern eine schriftliche Vereinbarung über die Vornahme der Aufrechnung treffen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.
Art. 1 § 12 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.

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