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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Der Krankenversicherungsträger kann über die im AbsArt. 1 bezeichneten Fälle hinaus mit den einzelnen Arbeitgebern eine schriftliche Vereinbarung über die Vornahme der Aufrechnung treffen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient§ 12 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.
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(2) Der Krankenversicherungsträger kann über die im AbsArt. 1 bezeichneten Fälle hinaus mit den einzelnen Arbeitgebern eine schriftliche Vereinbarung über die Vornahme der Aufrechnung treffen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient§ 12 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen.