Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Krankenversicherungsträger kann einen im Sinne des AbsArt. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber nur geltend machen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht§ 10 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. Der Krankenversicherungsträger kann den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des § 336 ASVG nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen.
(3) Der Krankenversicherungsträger kann einen im Sinne des Abs. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Hat der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte beschäftigt war, die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann der Krankenversicherungsträger auf den Schadenersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.
(2) Der Krankenversicherungsträger kann einen im Sinne des AbsArt. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber nur geltend machen, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht§ 10 EFZG seit 22.12.2018 weggefallen. Der Krankenversicherungsträger kann den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des § 336 ASVG nur bis zur Höhe der aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend machen.
(3) Der Krankenversicherungsträger kann einen im Sinne des Abs. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte beschäftigt war, nur geltend machen, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(4) Hat der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in demselben Betrieb wie der Verletzte beschäftigt war, die Arbeitsunfähigkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt, so kann der Krankenversicherungsträger auf den Schadenersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten dies begründen.