Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Krankenversicherungsträger hat zu Unrecht geleistete Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber zurückzufordern. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Krankenversicherungsträger bekannt geworden ist, daß der Erstattungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
Der Krankenversicherungsträger hat zu Unrecht geleistete Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber zurückzufordern. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Krankenversicherungsträger bekannt geworden ist, daß der Erstattungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.