§ 104 PG 1965 Nachträgliche Anrechnung von Zeiten

Pensionsgesetz 1965

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte des Dienststandes für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(2) Bei der Bemessung eines Ruhe- oder Emeritierungsbezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, auf den § 247e BDG 1979 anzuwenden ist, sowie bei der Aliquotierung dieses Ruhe- und Emeritierungsbezuges nach § 99 Abs. 2 ist so vorzugehen, als ob sämtliche nach § 53 Abs. 2 und 3 in Betracht kommenden Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wären. Die Dienstbehörde hat dem Universitäts(Hochschul)professor und der Pensionsbehörde anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand bzw. der Emeritierung mitzuteilen, welche Ruhegenussvordienstzeiten für eine Anrechnung in Betracht gekommen wären.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 29.12.2011 bis 11.02.2015

(1) Wurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so kann der Beamte des Dienststandes für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an den Bund leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(2) Bei der Bemessung eines Ruhe- oder Emeritierungsbezuges eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors, auf den § 247e BDG 1979 anzuwenden ist, sowie bei der Aliquotierung dieses Ruhe- und Emeritierungsbezuges nach § 99 Abs. 2 ist so vorzugehen, als ob sämtliche nach § 53 Abs. 2 und 3 in Betracht kommenden Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet worden wären. Die Dienstbehörde hat dem Universitäts(Hochschul)professor und der Pensionsbehörde anlässlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand bzw. der Emeritierung mitzuteilen, welche Ruhegenussvordienstzeiten für eine Anrechnung in Betracht gekommen wären.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten