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(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Paragraph 4 Anmerkung, Absatz 3eins, in der bis zum Ablauf des 31aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Dezember 2002 geltenden Fassung und von Paragraph 5, Absatz 2, in der ab 1. Jänner71 aus 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,)
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Paragraph 4 Anmerkung, Absatz 3eins, in der bis zum Ablauf des 31aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Dezember 2002 geltenden Fassung und von Paragraph 5, Absatz 2, in der ab 1. Jänner71 aus 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,)