§ 96 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
§ 96.Paragraph 96,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Paragraph 4 Anmerkung, Absatz 3eins, in der bis zum Ablauf des 31aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Dezember 2002 geltenden Fassung und von Paragraph 5, Absatz 2, in der ab 1. Jänner71 aus 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,)

  1. 1.Ziffer einsdie erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,
  2. 2.Ziffer 2die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,
  3. 3.Ziffer 3die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,
  4. 4.Ziffer 4die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,
  5. 5.Ziffer 5die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.
  6. (2)Absatz 2Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 4 Z 3, Abs. 7 und Abs. 8 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die Paragraphen 4,, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Absatz 3 b und 62b Absatz eins, Ziffer 4, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 7 und Absatz 8, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach Paragraph 9, oder Paragraph 20, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.
  7. (3)Absatz 3Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 und 3 stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung ihres 738. Lebensmonats erfolgt.Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung ihres 738. Lebensmonats erfolgt.
  8. (4)Absatz 4Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges die §§ 4 Abs. 1, 5 und 12, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anstelle der §§ 3a und 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte eine nach den §§ 32 oder 88 GehG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von mindestens neun Jahren aufweist.Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges die Paragraphen 4, Absatz eins,, 5 und 12, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anstelle der Paragraphen 3 a und 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte eine nach den Paragraphen 32, oder 88 GehG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von mindestens neun Jahren aufweist.
  1. (2)Absatz 2Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 4 Z 3, Abs. 7 und Abs. 8 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die Paragraphen 4,, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Absatz 3 b und 62b Absatz eins, Ziffer 4, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 7 und Absatz 8, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach Paragraph 9, oder Paragraph 20, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.
  2. (3)Absatz 3Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 oder § 22g BB-SozPG in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 und 6 (ab 1. Jänner 2003: § 5 Abs. 2 und 3) und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden.Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 oder Paragraph 22 g, BB-SozPG in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 3 und 6 (ab 1. Jänner 2003: Paragraph 5, Absatz 2 und 3) und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden.
  3. (4)Absatz 4Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges die §§ 4 Abs. 1, 5 und 12, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anstelle der §§ 3a und 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte eine nach den §§ 32 oder 88 GehG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von mindestens neun Jahren aufweist.Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges die Paragraphen 4, Absatz eins,, 5 und 12, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anstelle der Paragraphen 3 a und 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte eine nach den Paragraphen 32, oder 88 GehG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von mindestens neun Jahren aufweist.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.2003
§ 96.Paragraph 96,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Paragraph 4 Anmerkung, Absatz 3eins, in der bis zum Ablauf des 31aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Dezember 2002 geltenden Fassung und von Paragraph 5, Absatz 2, in der ab 1. Jänner71 aus 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,)

  1. 1.Ziffer einsdie erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,
  2. 2.Ziffer 2die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,
  3. 3.Ziffer 3die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,
  4. 4.Ziffer 4die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,
  5. 5.Ziffer 5die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.
  6. (2)Absatz 2Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 4 Z 3, Abs. 7 und Abs. 8 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die Paragraphen 4,, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Absatz 3 b und 62b Absatz eins, Ziffer 4, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 7 und Absatz 8, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach Paragraph 9, oder Paragraph 20, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.
  7. (3)Absatz 3Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 und 3 stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung ihres 738. Lebensmonats erfolgt.Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden, sofern die Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung ihres 738. Lebensmonats erfolgt.
  8. (4)Absatz 4Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges die §§ 4 Abs. 1, 5 und 12, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anstelle der §§ 3a und 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte eine nach den §§ 32 oder 88 GehG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von mindestens neun Jahren aufweist.Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges die Paragraphen 4, Absatz eins,, 5 und 12, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anstelle der Paragraphen 3 a und 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte eine nach den Paragraphen 32, oder 88 GehG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von mindestens neun Jahren aufweist.
  1. (2)Absatz 2Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die §§ 4, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Abs. 3b und 62b Abs. 1 Z 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist § 4 Abs. 4 Z 3, Abs. 7 und Abs. 8 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach § 9 oder § 20 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die Paragraphen 4,, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Absatz 3 b und 62b Absatz eins, Ziffer 4, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 7 und Absatz 8, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach Paragraph 9, oder Paragraph 20, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.
  2. (3)Absatz 3Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 207n BDG 1979 oder § 22g BB-SozPG in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 3 und 6 (ab 1. Jänner 2003: § 5 Abs. 2 und 3) und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden.Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 oder Paragraph 22 g, BB-SozPG in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 3 und 6 (ab 1. Jänner 2003: Paragraph 5, Absatz 2 und 3) und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden.
  3. (4)Absatz 4Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges die §§ 4 Abs. 1, 5 und 12, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anstelle der §§ 3a und 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte eine nach den §§ 32 oder 88 GehG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von mindestens neun Jahren aufweist.Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges die Paragraphen 4, Absatz eins,, 5 und 12, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anstelle der Paragraphen 3 a und 4 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn der Beamte eine nach den Paragraphen 32, oder 88 GehG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenussfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von mindestens neun Jahren aufweist.

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