§ 95 PG 1965 Zuschuss zu den Energiekosten

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2008 bis 31.12.9999
Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000

§ 95. (1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Geldleistung nach diesem Bundesgesetz am 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22 500 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen,

1.

wenn sie nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;

2.

wenn sie über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Wertes der monatlich wiederkehrenden Geldleistung zur Zahl 1 000 errechnet;

3.

wenn sie über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;

4.

wenn sie über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt;

5.

wenn sie über 10 400 S bis zu 22 500 S monatlich beträgt, um 135 S.

(2) In den Fällen des§ 638 Abs. 1 Z 1bis 3 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz - mit Ausnahme der Kinderzulage, der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 und der Ergänzungszulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ASVG ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Abs. 1 Z 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhensinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 20.10.2008

In Kraft vom 01.01.2003 bis 20.10.2008
Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000

§ 95. (1) Beträgt eine monatlich wiederkehrende Geldleistung nach diesem Bundesgesetz am 1. Dezember 1999 nicht mehr als 22 500 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 41 Abs. 2 und 3 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Die monatlich wiederkehrende Geldleistung ist zu erhöhen,

1.

wenn sie nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;

2.

wenn sie über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Wertes der monatlich wiederkehrenden Geldleistung zur Zahl 1 000 errechnet;

3.

wenn sie über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;

4.

wenn sie über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt;

5.

wenn sie über 10 400 S bis zu 22 500 S monatlich beträgt, um 135 S.

(2) In den Fällen des§ 638 Abs. 1 Z 1bis 3 und 2 sind sämtliche Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung nach diesem Bundesgesetz - mit Ausnahme der Kinderzulage, der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 und der Ergänzungszulage - und nach dem Nebengebührenzulagengesetz um den sich aus Abs. 1 Z 1 oder 2 ergebenden Prozentsatz zu erhöhen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 5 ASVG ist nur die Grundleistung (Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder entsprechende Leistung) um den sich aus Abs. 1 Z 3 bis 5 ergebenden Betrag zu erhöhen. Sonstige Bestandteile der monatlich wiederkehrenden Leistung sind nicht zu erhöhensinngemäß anzuwenden.

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