§ 93 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.

(3) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

1.

dem Gehalt und

2.

den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

1.

für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

2.

für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,

3.

für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,

4.

für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),

5.

für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder

6.

für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

1.

die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oder

2.

die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

a)

§ 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

b)

§ 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

c)

§ 44 Abs. 7 LLDG 1985

ermäßigt war oder

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

4.

der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

5.

die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

2.

Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

a)

In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.

b)

Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.

c)

Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

3.

Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

4.

Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.

5.

Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

1.

der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,

2.

von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung und 3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Der Vergleichsruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und

2.

40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(10) Der Emeritierungsbezug beträgt

1.

im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,

2.

im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%

des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.

(11) Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz „Aktivzulage genannt - gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.

(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.

(12a) (Anm.: Abs. 12a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt

1.

für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und

2.

für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

(14) Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.

(15) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(16) Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(17) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.

(18) Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.02.2015

(1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.

(3) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

1.

dem Gehalt und

2.

den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

1.

für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

2.

für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,

3.

für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,

4.

für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),

5.

für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder

6.

für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

1.

die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 herabgesetzt war, soweit auf diese Zeiten nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, oder

2.

die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

a)

§ 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

b)

§ 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

c)

§ 44 Abs. 7 LLDG 1985

ermäßigt war oder

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

4.

der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

5.

die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung herabgesetzt war,

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

1.

Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

2.

Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

a)

In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind in vollem Ausmaß zu zählen.

b)

Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung, während derer die Lehrverpflichtung nach den in Abs. 5 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 12e Abs. 1 GehG ergibt.

c)

Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

3.

Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

4.

Die übrigen Monate der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit sowie die Zeit, auf die § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, sind in vollem Ausmaß zu zählen.

5.

Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

1.

der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,

2.

von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung und 3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(9) Der Vergleichsruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und

2.

40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(10) Der Emeritierungsbezug beträgt

1.

im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,

2.

im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%

des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitätsprofessor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.

(11) Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage - im folgenden kurz „Aktivzulage genannt - gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.

(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2, 4 und 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage anzuwenden.

(12a) (Anm.: Abs. 12a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt

1.

für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,417% und

2.

für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf eine Kommastelle zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 78d BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, soweit auf diese Zeit nicht § 116d Abs. 3 GehG angewendet wurde, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

(14) Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 12 nicht übersteigen.

(15) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(16) Die Ruhegenussfähigkeit von Zulagen ist nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(17) Die Zeit eines Sabbaticals nach § 78e BDG 1979 ist bei der Anwendung der Abs. 5 bis 7 wie die Zeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 213a oder 213b BDG 1979 in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung zu behandeln.

(18) Auf Landeslehrer ist § 115 Abs. 4 LDG 1984 und auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer § 121 Abs. 4 LLDG 1985, jeweils in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, anzuwenden.

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