§ 84 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 84. DieDer Bundesrechenzentrum GmbH hat auf Verlangen der Österreichichen Bundesforste AGwird als Dienstleisterin die Auszahlung und gegebenenfalls die gemeinsame VersteuerungAbwicklung der nach diesem Abschnitt ab dem 1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen gegen angemessenes Entgelt seitens der Österreichischen Bundesforste AG durchzuführenübertragen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2004
Mitwirkung der Bundesrechenzentrum GmbH

§ 84. DieDer Bundesrechenzentrum GmbH hat auf Verlangen der Österreichichen Bundesforste AGwird als Dienstleisterin die Auszahlung und gegebenenfalls die gemeinsame VersteuerungAbwicklung der nach diesem Abschnitt ab dem 1. Jänner 2002 gebührenden Leistungen gegen angemessenes Entgelt seitens der Österreichischen Bundesforste AG durchzuführenübertragen.

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