§ 82 PG 1965

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen

§ 82. (1) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, anzuwenden.

(2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.

(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigengegen die Österreichische Bundesforste AG berechtigen den Bund zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2004

Ruhen und Wegfall monatlich wiederkehrender Geldleistungen

§ 82. (1) Beim Zusammentreffen von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die Bediensteten nach diesem Abschnitt gebühren, mit einem Erwerbseinkommen ist das Teilpensionsgesetz, BGBl. I Nr. 138/1997, anzuwenden.

(2) Als Pension im Sinne der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften gilt dabei jede wiederkehrende Geldleistung, die Bediensteten nach diesem Bundesgesetz gebührt.

(3) Grobe Treueverstöße des ehemaligen Bediensteten berechtigengegen die Österreichische Bundesforste AG berechtigen den Bund zur Einstellung der Leistungen nach diesem Abschnitt.

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