§ 73 PG 1965 Anwendungsbereich

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBl. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes VII KV außer Kraft.Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt römisch VII des Kollektivvertrages gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), Bundesgesetzblatt Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes römisch VII KV außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt, und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
  3. (3)Absatz 3Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsBedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    2. 2.Ziffer 2Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;
    3. 3.Ziffer 3Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, dass es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;
    4. 4.Ziffer 4Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 KV angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht;Bedienstete, die im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1949, oder im Paragraph 93, KV angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht;
    5. 5.Ziffer 5Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG, die dem Kollektivvertrag für ab 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zu der Österreichischen Bundesforste AG eingetretene Angestellte unterliegen.
  4. (4)Absatz 4Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67 KV.Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach Paragraph 67, KV.
  5. (5)Absatz 5Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts XI keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 anzuwenden.Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts römisch XI keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 24,, 26, 32 Absatz eins,, 41a, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 anzuwenden.

Stand vor dem 01.12.2012

In Kraft vom 01.01.2003 bis 01.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt VII des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), BGBl. Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes VII KV außer Kraft.Die Bestimmungen dieses Abschnittes treten an die Stelle bisheriger und künftiger kollektivvertraglicher Regelungen nach Abschnitt römisch VII des Kollektivvertrages gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Bundesforstegesetzes 1996 (KV), Bundesgesetzblatt Nr. 793. Mit In-Kraft-Treten der Bestimmungen dieses Abschnittes treten die Bestimmungen des Abschnittes römisch VII KV außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der vor dem 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zum Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste eingetretenen Bediensteten, die in den Anwendungsbereich des KV fallen, im Folgenden kurz Bedienstete genannt, und ihrer Hinterbliebenen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.
  3. (3)Absatz 3Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsBedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    2. 2.Ziffer 2Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;
    3. 3.Ziffer 3Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, dass es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;
    4. 4.Ziffer 4Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 KV angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht;Bedienstete, die im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1949, oder im Paragraph 93, KV angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht;
    5. 5.Ziffer 5Angestellte der Österreichischen Bundesforste AG, die dem Kollektivvertrag für ab 1. Jänner 1997 in ein Dienstverhältnis zu der Österreichischen Bundesforste AG eingetretene Angestellte unterliegen.
  4. (4)Absatz 4Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67 KV.Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach Paragraph 67, KV.
  5. (5)Absatz 5Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts XI keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 26, 32 Abs. 1, 41a, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 anzuwenden.Soweit die folgenden Bestimmungen des Abschnitts römisch XI keine Sonderregelungen enthalten, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 24,, 26, 32 Absatz eins,, 41a, 46, 47, 48, 49, 50, 51 und 52 anzuwenden.

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