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Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923§ 72 PG 1965 Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k(weggefallen) seit 18.06.2015 weggefallen. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1923, Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923§ 72 PG 1965 Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k(weggefallen) seit 18.06.2015 weggefallen. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1923, Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: