§ 72 PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.12.9999
Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923§ 72 PG 1965 Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Als ruhegenußfähiger Monatsbezug gilt das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III.

2.

Abschnitt VIII ist nicht anzuwenden.

(weggefallen) seit 18.06.2015 weggefallen.

Stand vor dem 17.06.2015

In Kraft vom 01.01.2003 bis 17.06.2015
Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923§ 72 PG 1965 Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Als ruhegenußfähiger Monatsbezug gilt das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III.

2.

Abschnitt VIII ist nicht anzuwenden.

(weggefallen) seit 18.06.2015 weggefallen.

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