§ 72 PG 1965 (weggefallen)

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.12.9999
Paragraph 72,

Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923§ 72 PG 1965 Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k(weggefallen) seit 18.06.2015 weggefallen. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1923, Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsAls ruhegenußfähiger Monatsbezug gilt das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III.Als ruhegenußfähiger Monatsbezug gilt das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch III.
  2. 2.Ziffer 2Abschnitt VIII ist nicht anzuwenden.Abschnitt römisch VIII ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 17.06.2015

In Kraft vom 01.01.2003 bis 17.06.2015
Paragraph 72,

Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1923§ 72 PG 1965 Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k(weggefallen) seit 18.06.2015 weggefallen. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen, die auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1923, Anspruch auf Pensionsversorgung haben, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsAls ruhegenußfähiger Monatsbezug gilt das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III.Als ruhegenußfähiger Monatsbezug gilt das Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe E in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch III.
  2. 2.Ziffer 2Abschnitt VIII ist nicht anzuwenden.Abschnitt römisch VIII ist nicht anzuwenden.

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