§ 68 PG 1965 Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Vollziehung

§ 68. MitParagraph 68,

Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der Vollziehung dieses Bundesgesetzessich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die BundesregierungZeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 67 vorzunehmen. Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in Angelegenheiten jedocheinem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffenZeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, dieser Bundesminister betrautvorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.2002
Vollziehung

§ 68. MitParagraph 68,

Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der Vollziehung dieses Bundesgesetzessich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die BundesregierungZeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 67 vorzunehmen. Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in Angelegenheiten jedocheinem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffenZeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, dieser Bundesminister betrautvorzunehmen.

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