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§ 68Aus Anlass einer nach dem 1. MitJänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der Vollziehung dieses Bundesgesetzessich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,für die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betrautZeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 67 vorzunehmen.
§ 68Aus Anlass einer nach dem 1. MitJänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der Vollziehung dieses Bundesgesetzessich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,für die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betrautZeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 67 vorzunehmen.