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§ 68. MitParagraph 68,
Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der Vollziehung dieses Bundesgesetzessich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die BundesregierungZeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 67 vorzunehmen. Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in Angelegenheiten jedocheinem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffenZeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, dieser Bundesminister betrautvorzunehmen.
§ 68. MitParagraph 68,
Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der Vollziehung dieses Bundesgesetzessich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die BundesregierungZeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 67 vorzunehmen. Aus Anlass einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in Angelegenheiten jedocheinem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffenZeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 67, dieser Bundesminister betrautvorzunehmen.