§ 68 PG 1965 Gutschrift von Nebengebührenwerten aus Anlass der Aufnahme eines Beamten

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Vollziehung

§ 68Aus Anlass einer nach dem 1. MitJänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der Vollziehung dieses Bundesgesetzessich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,für die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betrautZeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 67 vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.2002
Vollziehung

§ 68Aus Anlass einer nach dem 1. MitJänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der Vollziehung dieses Bundesgesetzessich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,für die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betrautZeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung des § 67 vorzunehmen.

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