§ 64 PG 1965 Abfindung von Nebengebührenzulagen

Pensionsgesetz 1965

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 64. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wirdWenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, sind diese ingebührt statt der jeweils geltenden Fassung anzuwendenNebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt X enthaltenen Zitierungen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2002
Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 64. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wirdWenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, sind diese ingebührt statt der jeweils geltenden Fassung anzuwendenNebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt X enthaltenen Zitierungen.

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