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§ 64. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wirdWenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, sind diese ingebührt statt der jeweils geltenden Fassung anzuwendenNebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.
§ 64. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wirdWenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, sind diese ingebührt statt der jeweils geltenden Fassung anzuwendenNebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.