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Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit der Witwe
§ 48. Auf die Dauer der Abgängigkeit der Witwedes überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit der Witwe
§ 48. Auf die Dauer der Abgängigkeit der Witwedes überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.