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UNTERABSCHNITT D
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE
Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
§ 20. (1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähigeruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zehn Jahreruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 erfüllt hat und die oberste Dienstbehörde über die Zurechnung vor seinem Tod nicht entschieden hatwäre.
(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des AbsAnm. 2 nicht gesichert ist, kann die oberste
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zugunsten dieses Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinne des § 9 Abs. 2 treffen. § 19 Abs. 4 und 4a bleibt unberührt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes Beamten.
(4) Die Bestimmungen des: Abs. 3 gelten sinngemäß für die Hinterbliebenen eines Beamten des Ruhestandes, dem eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 gewährt worden ist.
(5) Abs. 2 zweiter Satz und die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.
(5a) Maßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz und den Abs. 3 und 4, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem B-KUVG auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz und den Abs. 3 und 46 aufgehoben durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.BGBl. I Nr. 86/2001)
UNTERABSCHNITT D
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR HINTERBLIEBENE
Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten
§ 20. (1) Ist ein Beamter, dessen ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte.
(2) Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähigeruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit zehn Jahreruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 zugerechnet worden wären. Das gleiche gilt, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für die Zurechnung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 erfüllt hat und die oberste Dienstbehörde über die Zurechnung vor seinem Tod nicht entschieden hatwäre.
(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt eines Hinterbliebenen durch die Begünstigung nach der Vorschrift des AbsAnm. 2 nicht gesichert ist, kann die oberste
Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zugunsten dieses Hinterbliebenen eine Verfügung im Sinne des § 9 Abs. 2 treffen. § 19 Abs. 4 und 4a bleibt unberührt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes Beamten.
(4) Die Bestimmungen des: Abs. 3 gelten sinngemäß für die Hinterbliebenen eines Beamten des Ruhestandes, dem eine Begünstigung nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 gewährt worden ist.
(5) Abs. 2 zweiter Satz und die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grund Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebühren.
(5a) Maßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz und den Abs. 3 und 4, die in Fällen getroffen worden sind, in denen der Tod des Beamten auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente nach dem B-KUVG auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Hinterbliebenenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Abs. 2 zweiter Satz und den Abs. 3 und 46 aufgehoben durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Versorgungsgenusses und der Sonderzahlung ist auf die für diese Zeit gebührende Hinterbliebenenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.BGBl. I Nr. 86/2001)