§ 10 PG 1965 Universitätsprofessoren

Pensionsgesetz 1965

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer emeritierte Universitätsprofessor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 90% undim Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 oder des Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 90% und
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 1 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 100%im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 oder des Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 100%
    der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4.der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4,
  2. (2)Absatz 2Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitätsprofessors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitätsprofessor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
  3. (3)Absatz 3Zum Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der Kinderzulagedes Kinderzuschusses keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zum Emeritierungsbezug.Zum Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der Kinderzulagedes Kinderzuschusses keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zum Emeritierungsbezug.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2005 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsDer emeritierte Universitätsprofessor hat Anspruch auf Emeritierungsbezug. Dieser beträgt
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 2 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 90% undim Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 oder des Paragraph 163, Absatz 2, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 90% und
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 oder des § 163 Abs. 1 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 100%im Fall des Paragraph 163, Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 oder des Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 28. Februar 1998 geltenden Fassung monatlich 100%
    der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 4.der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach Paragraph 4,
  2. (2)Absatz 2Der Bemessung der den Angehörigen und Hinterbliebenen eines emeritierten Universitätsprofessors gebührenden wiederkehrenden Leistungen ist der Ruhegenuß zugrundezulegen, der dem emeritierten Universitätsprofessor am Tag seines Todes gebührt hätte, wenn er am Tage seiner Emeritierung in den Ruhestand versetzt worden wäre. Die Zeit der Emeritierung zählt bei der Beurteilung, ob dem Grunde nach ein Versorgungsanspruch besteht, nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit.
  3. (3)Absatz 3Zum Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der Kinderzulagedes Kinderzuschusses keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zum Emeritierungsbezug.Zum Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der Kinderzulagedes Kinderzuschusses keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren haben keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, zum Emeritierungsbezug.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten