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(1) Für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
in der Entlohnungs-gruppe | in der Bewertungs-gruppe | erforderliches Besoldungs-dienstalter | Verwendungsbezeichnung |
v1 | v1/1 bis v1/4 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
v1/1 bis v1/4 | 10 Jahre | Rätin oder Rat | |
v1/1 bis v1/4 | 13 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
v1/2 und v1/3 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
v1/4 | 17 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
v1/5 bis v1/7 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
v2 | - | keines | Revidentin oder Revident |
- | 10 Jahre | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
v2/1 und v2/2 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsrätin oder Amtsrat | |
v2/3 bis v2/6 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor | |
v3 und h1 | - | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
- | 10 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
v3/1 und v3/2, h1/1 und h1/2 | 17 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
v3/3 bis v3/5, h1/3 und h1/4 | 17 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
v4 und h2 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 10 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
v4/2 und h2/1 | 17 Jahre | Kontrollorin oder Kontrollor | |
v4/3, h2/2 und h2/3 | 17 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
h3 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 17 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
h4, v5 und h5 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
An die Stelle der Verwendungsbezeichnungen „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Verwendungsbezeichnungen „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“. |
(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 festgelegten Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen in der weiblichen Form.
(3) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.
(1) Für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen Dienstes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
in der Entlohnungs-gruppe | in der Bewertungs-gruppe | erforderliches Besoldungs-dienstalter | Verwendungsbezeichnung |
v1 | v1/1 bis v1/4 | keines | Kommissärin oder Kommissär |
v1/1 bis v1/4 | 10 Jahre | Rätin oder Rat | |
v1/1 bis v1/4 | 13 Jahre und sechs Monate | Oberrätin oder Oberrat | |
v1/2 und v1/3 | 19 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
v1/4 | 17 Jahre und sechs Monate | Hofrätin oder Hofrat | |
v1/5 bis v1/7 | keines | Hofrätin oder Hofrat | |
v2 | - | keines | Revidentin oder Revident |
- | 10 Jahre | Oberrevidentin oder Oberrevident | |
v2/1 und v2/2 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsrätin oder Amtsrat | |
v2/3 bis v2/6 | 16 Jahre und sechs Monate | Amtsdirektorin oder Amtsdirektor | |
v3 und h1 | - | keines | Kontrollorin oder Kontrollor |
- | 10 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
v3/1 und v3/2, h1/1 und h1/2 | 17 Jahre | Fachinspektorin oder Fachinspektor | |
v3/3 bis v3/5, h1/3 und h1/4 | 17 Jahre | Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor | |
v4 und h2 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 10 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
v4/2 und h2/1 | 17 Jahre | Kontrollorin oder Kontrollor | |
v4/3, h2/2 und h2/3 | 17 Jahre | Oberkontrollorin oder Oberkontrollor | |
h3 | - | keines | Amtsassistentin oder Amtsassistent |
- | 17 Jahre | Oberamtsassistentin oder Oberamtsassistent | |
h4, v5 und h5 | - | keines | Amtswartin oder Amtswart |
- | 17 Jahre | Oberamtswartin oder Oberamtswart | |
An die Stelle der Verwendungsbezeichnungen „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Verwendungsbezeichnungen „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“. |
(2) Abweichend von Abs. 1 sind für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes bei entsprechender Verwendung die im § 140 Abs. 3 BDG 1979 festgelegten Verwendungsbezeichnungen vorgesehen. Weibliche Vertragsbedienstete führen die Verwendungsbezeichnungen in der weiblichen Form.
(3) Vertragsbedienstete, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende, gemäß § 140 Abs. 4 BDG 1979 von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Europa, Integrationeuropäische und Äußeresinternationale Angelegenheiten durch Verordnung bestimmte Verwendungsbezeichnung zu führen.