§ 300 ABGB Kellereigentum

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 300.Paragraph 300,

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 2 An Räumen und Bauwerken, BGBl. Nr. 304/1978.) Anmerkungdie sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 2wie Kellern, Bundesgesetzblatt NrTiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden. 304 aus 1978,.)

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.2008
§ 300.Paragraph 300,

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 2 An Räumen und Bauwerken, BGBl. Nr. 304/1978.) Anmerkungdie sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 2wie Kellern, Bundesgesetzblatt NrTiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden. 304 aus 1978,.)