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(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 2 An Räumen und Bauwerken, BGBl. Nr. 304/1978.) Anmerkungdie sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 2wie Kellern, Bundesgesetzblatt NrTiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden. 304 aus 1978,.)
(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 2 An Räumen und Bauwerken, BGBl. Nr. 304/1978.) Anmerkungdie sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 2wie Kellern, Bundesgesetzblatt NrTiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden. 304 aus 1978,.)