§ 300 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 2An Räumen und Bauwerken, BGBl. Nr. 304/1978die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.)

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.2008

(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 2An Räumen und Bauwerken, BGBl. Nr. 304/1978die sich unter der Erdoberfläche der Liegenschaft eines anderen befinden und nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, wie Kellern, Tiefgaragen und industriellen oder wirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Stollen, kann mit Einwilligung des Liegenschaftseigentümers gesondert Eigentum begründet werden.)