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Ab dem 1. Jänner 2010 gilt § 93 Abs. 3 § 103h BWGmit der Maßgabe, dass die Einlagen natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind. Weiters gilt ab dem 1. Jänner 2010 § 93a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Sicherungseinrichtungen die Summe der Differenzbeträge mitzuteilen haben, die die Differenz zwischen 50 000 Euro und 100 000 Euro bilden und der Bundesminister für Finanzen diesen Differenzbetrag zur Verfügung zu stellen hat. Die für § 93a Abs. 3 erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII Abs. 1 Z 14 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008weggefallen) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwendenseit 15.08.2015 weggefallen. Ab dem 1. Jänner 2010 gilt Paragraph 93, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Einlagen natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind. Weiters gilt ab dem 1. Jänner 2010 Paragraph 93 a, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Sicherungseinrichtungen die Summe der Differenzbeträge mitzuteilen haben, die die Differenz zwischen 50 000 Euro und 100 000 Euro bilden und der Bundesminister für Finanzen diesen Differenzbetrag zur Verfügung zu stellen hat. Die für Paragraph 93 a, Absatz 3, erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel römisch VII Absatz eins, Ziffer 14 und Ziffer 15, Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist Paragraph 41, Absatz 6, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008, nicht anzuwenden.
Ab dem 1. Jänner 2010 gilt § 93 Abs. 3 § 103h BWGmit der Maßgabe, dass die Einlagen natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind. Weiters gilt ab dem 1. Jänner 2010 § 93a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Sicherungseinrichtungen die Summe der Differenzbeträge mitzuteilen haben, die die Differenz zwischen 50 000 Euro und 100 000 Euro bilden und der Bundesminister für Finanzen diesen Differenzbetrag zur Verfügung zu stellen hat. Die für § 93a Abs. 3 erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel VII Abs. 1 Z 14 und Z 15 Bundesfinanzgesetz 2008weggefallen) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist § 41 Abs. 6 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2008 nicht anzuwendenseit 15.08.2015 weggefallen. Ab dem 1. Jänner 2010 gilt Paragraph 93, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Einlagen natürlicher Personen bis zu einem Betrag von 100 000 Euro gesichert sind. Weiters gilt ab dem 1. Jänner 2010 Paragraph 93 a, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Sicherungseinrichtungen die Summe der Differenzbeträge mitzuteilen haben, die die Differenz zwischen 50 000 Euro und 100 000 Euro bilden und der Bundesminister für Finanzen diesen Differenzbetrag zur Verfügung zu stellen hat. Die für Paragraph 93 a, Absatz 3, erforderlichen Budgetmittel werden im Wege von Überschreitungsermächtigungen zur Verfügung gestellt (Artikel römisch VII Absatz eins, Ziffer 14 und Ziffer 15, Bundesfinanzgesetz 2008) und dürfen auch durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen bedeckt werden; in diesem Fall ist Paragraph 41, Absatz 6, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2008, nicht anzuwenden.