§ 584 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2000 bis 31.12.9999
§ 584.Paragraph 584,

Die §§ 44 Abs. 1, 227 Abs. 1 Z 5, 253c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 261b Abs. 1, 276c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 284b Abs. 1 und 447g Abs. 3 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Die Paragraphen 44, Absatz eins,, 227 Absatz eins, Ziffer 5,, 253c Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 7 und Absatz 9 bis 12, 261b Absatz eins,, 276c Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 7 und Absatz 9 bis 12, 284b Absatz eins und 447g Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins§ 293 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 293, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 108 Abs. 5 vorletzter Satz ist im Kalenderjahr 1999 nicht anzuwenden.Paragraph 108, Absatz 5, vorletzter Satz ist im Kalenderjahr 1999 nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Abs. 4) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 108h nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhenBeträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Absatz 4,) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von Paragraph 108 h, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen
    1. 1.Ziffer einswenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;
    2. 2.Ziffer 2wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Ziffer eins und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;
    3. 3.Ziffer 3wenn es über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;
    4. 4.Ziffer 4wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt.wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Ziffer 3, um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt.
    Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 10 400 S monatlich, so ist es jedenfalls um mindestens 135 S zu erhöhen.
  4. (4)Absatz 4Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 1999 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
  5. (5)Absatz 5Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 3 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

Stand vor dem 11.01.2000

In Kraft vom 20.08.1999 bis 11.01.2000
§ 584.Paragraph 584,

Die §§ 44 Abs. 1, 227 Abs. 1 Z 5, 253c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 261b Abs. 1, 276c Abs. 2 Z 4, Abs. 7 und Abs. 9 bis 12, 284b Abs. 1 und 447g Abs. 3 Z 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Die Paragraphen 44, Absatz eins,, 227 Absatz eins, Ziffer 5,, 253c Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 7 und Absatz 9 bis 12, 261b Absatz eins,, 276c Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 7 und Absatz 9 bis 12, 284b Absatz eins und 447g Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999, treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins§ 293 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.Paragraph 293, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 108 Abs. 5 vorletzter Satz ist im Kalenderjahr 1999 nicht anzuwenden.Paragraph 108, Absatz 5, vorletzter Satz ist im Kalenderjahr 1999 nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Abs. 4) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 108h nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhenBeträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person (Absatz 4,) nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von Paragraph 108 h, nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen
    1. 1.Ziffer einswenn es nicht mehr als 7 000 S monatlich beträgt, um 1,5%;
    2. 2.Ziffer 2wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Z 1 und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;wenn es über 7 000 S bis zu 8 000 S monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der sich aus der Summe des Betrages des Prozentsatzes nach Ziffer eins und jenem Betrag ergibt, der sich im Verhältnis des um 7 000 verminderten Gesamtpensionseinkommenswertes zur Zahl 1 000 errechnet;
    3. 3.Ziffer 3wenn es über 8 000 S bis zu 9 750 S monatlich beträgt, um 200 S;
    4. 4.Ziffer 4wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Z 3 um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt.wenn es über 9 750 S bis zu 10 400 S monatlich beträgt, um jenen Betrag, der sich aus der Verminderung des Erhöhungsbetrages nach Ziffer 3, um zehn Groschen für jeden Schilling, der 9 750 S übersteigt, ergibt.
    Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 10 400 S monatlich, so ist es jedenfalls um mindestens 135 S zu erhöhen.
  4. (4)Absatz 4Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 1999 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse, der Ausgleichszulage und des besonderen Steigerungsbetrages und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen.
  5. (5)Absatz 5Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 3 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.

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