§ 571 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie §§ 51c und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Die Paragraphen 51 c und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 51 Abs. 2 und 53 Abs. 2 zweiter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.Die Paragraphen 51, Absatz 2 und 53 Absatz 2, zweiter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 15.07.1997 bis 31.07.1998
  1. (1)Absatz einsDie §§ 51c und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.Die Paragraphen 51 c und 57a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1997, treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 51 Abs. 2 und 53 Abs. 2 zweiter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.Die Paragraphen 51, Absatz 2 und 53 Absatz 2, zweiter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.

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