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§ 566. (1) Es treten in Kraft:
1. | mit 1. Jänner 1997 die §§ 4 Abs. 7, 5 Abs. 2, 5a Abs. 2 Z 2 und 3, 51 Abs. 2, 70a und 459d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996; | |||||||||
2. | rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 5a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 33 Abs. 1, 3 und 4, 44a Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 Z 2 und § 564 Abs. 6, 7 und | |||||||||
3. | rückwirkend mit 1. September 1996 § 563 Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996. |
(2) Eine bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 gemeldete Pflichtversicherung auf Grund des § 4 Abs. 4 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 bleibt bis zum Ablauf des Kalendermonates der Kundmachung aufrecht, wenn dies der Versicherte wünscht. Auf nach der Kundmachung gemeldete Pflichtversicherungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 anzuwenden.
§ 566. (1) Es treten in Kraft:
1. | mit 1. Jänner 1997 die §§ 4 Abs. 7, 5 Abs. 2, 5a Abs. 2 Z 2 und 3, 51 Abs. 2, 70a und 459d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996; | |||||||||
2. | rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 5a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 33 Abs. 1, 3 und 4, 44a Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 Z 2 und § 564 Abs. 6, 7 und | |||||||||
3. | rückwirkend mit 1. September 1996 § 563 Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996. |
(2) Eine bis zur Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 gemeldete Pflichtversicherung auf Grund des § 4 Abs. 4 oder 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 bleibt bis zum Ablauf des Kalendermonates der Kundmachung aufrecht, wenn dies der Versicherte wünscht. Auf nach der Kundmachung gemeldete Pflichtversicherungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 anzuwenden.