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(2) Mit der Vollziehung der §§ 148, 149 Abs. 2, 189 Abs. 4 und 301 Abs. 4, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung, mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 und des § 446a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 349 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 ist, soweit es sich um die Feststellung der Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung handelt, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 459b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Soziales betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 37d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(7) Mit der Vollziehung der §§ 80c und 447a Abs. 10 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 67a Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2008 ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
(9) Mit der Vollziehung des § 351j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2013 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(10) Mit der Vollziehung der Kostentragung nach § 53b Abs. 6 ist die Bundesministerin für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Kostentragung nach § 53b Abs. 7 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.
(11) Mit der Vollziehung des § 31a Abs. 10 ist der Bundesminister für Inneres betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 148, 149 Abs. 2, 189 Abs. 4 und 301 Abs. 4, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in die Kompetenz der Länder fallen, ist die zuständige Landesregierung, mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2002 und des § 446a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 349 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 676/1991 ist, soweit es sich um die Feststellung der Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung handelt, der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 459b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Soziales betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 37d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(7) Mit der Vollziehung der §§ 80c und 447a Abs. 10 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(8) Mit der Vollziehung des § 67a Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2008 ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
(9) Mit der Vollziehung des § 351j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2013 ist der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(10) Mit der Vollziehung der Kostentragung nach § 53b Abs. 6 ist die Bundesministerin für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Kostentragung nach § 53b Abs. 7 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.
(11) Mit der Vollziehung des § 31a Abs. 10 ist der Bundesminister für Inneres betraut.