§ 522e ASVG Umrechnung von Altrenten.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Altrenten aus der Pensionsversicherung (§ 522a Abs. 1) sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 unter weiterer Anwendung der für sie jeweils in Geltung gestandenen Bemessungsbestimmungen umzurechnen. Ergibt die Umrechnung einen höheren Rentenbetrag als bisher, so ist dieser höhere Rentenbetrag mit Wirkung ab 1. Jänner 1960 zu zahlen; anderenfalls ist bei sonst ungeändertem Tatbestand der bisherige Rentenbetrag weiter auszuzahlen.Die Altrenten aus der Pensionsversicherung (Paragraph 522 a, Absatz eins,) sind nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 unter weiterer Anwendung der für sie jeweils in Geltung gestandenen Bemessungsbestimmungen umzurechnen. Ergibt die Umrechnung einen höheren Rentenbetrag als bisher, so ist dieser höhere Rentenbetrag mit Wirkung ab 1. Jänner 1960 zu zahlen; anderenfalls ist bei sonst ungeändertem Tatbestand der bisherige Rentenbetrag weiter auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Umrechnung von Altrenten, die ganz oder teilweise auf Anwartschaften aus der Angestelltenversicherung auf Grund von am 31. Dezember 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen beruhen, sind außer Betracht zu lassen:
    1. a)Litera abei den Renten, für die der Versicherungsfall vor dem 1. April 1935 eingetreten ist, die Bestimmungen der §§ 343 Abs. 4 und 347 Abs. 2 dritter bis letzter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 1,bei den Renten, für die der Versicherungsfall vor dem 1. April 1935 eingetreten ist, die Bestimmungen der Paragraphen 343, Absatz 4 und 347 Absatz 2, dritter bis letzter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1,
    2. b)Litera bbei den Renten, für die der Versicherungsfall zwischen dem 31. März 1935 und dem 1. April 1952 eingetreten ist oder bei denen der Stichtag nach dem 31. März 1952 liegt, bezüglich des Ausmaßes der Leistung die Bestimmungen des § 254 Abs. 1 erster bis dritter Satz, des § 258 Abs. 3, des § 343 Abs. 4 und des § 346 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 1; an Stelle dieser Bestimmungen sind bezüglich des Ausmaßes der Leistung § 28 Abs. 1 erster Halbsatz, § 33 Abs. 3 und § 127 Abs. 1 Z. 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, BGBl. Nr. 232, anzuwenden.bei den Renten, für die der Versicherungsfall zwischen dem 31. März 1935 und dem 1. April 1952 eingetreten ist oder bei denen der Stichtag nach dem 31. März 1952 liegt, bezüglich des Ausmaßes der Leistung die Bestimmungen des Paragraph 254, Absatz eins, erster bis dritter Satz, des Paragraph 258, Absatz 3,, des Paragraph 343, Absatz 4 und des Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1; an Stelle dieser Bestimmungen sind bezüglich des Ausmaßes der Leistung Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 232, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Umrechnung der im Abs. 2 bezeichneten Renten und bei der Umrechnung sonstiger nach Abs. 1 in Betracht kommender Altrenten aus der Pensionsversicherung haben an die Stelle der im § 1 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, genannten Beträge von 1800 S (Versichertenrente), 900 S (Hinterbliebenenrente) und 1080 S (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) die Beträge von 2200 S159,88 € (Versichertenrente) beziehungsweise 1100 S79,94 € (Hinterbliebenenrente) und 1320 S95,93 € (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) zu treten.Bei der Umrechnung der im Absatz 2, bezeichneten Renten und bei der Umrechnung sonstiger nach Absatz eins, in Betracht kommender Altrenten aus der Pensionsversicherung haben an die Stelle der im Paragraph eins, Absatz eins, des Rentenbemessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1954,, genannten Beträge von 1800 S (Versichertenrente), 900 S (Hinterbliebenenrente) und 1080 S (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) die Beträge von 2200 S159,88 € (Versichertenrente) beziehungsweise 1100 S79,94 € (Hinterbliebenenrente) und 1320 S95,93 € (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) zu treten.
  4. (4)Absatz 4In Fällen der Wanderversicherung sind die von der Umrechnung nach Abs. 1 und 2 nicht erfaßten Teilleistungen in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren. In der Zuständigkeit für die Feststellung und Zahlung der Leistungen tritt keine Änderung ein.In Fällen der Wanderversicherung sind die von der Umrechnung nach Absatz eins und 2 nicht erfaßten Teilleistungen in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren. In der Zuständigkeit für die Feststellung und Zahlung der Leistungen tritt keine Änderung ein.
  5. (5)Absatz 5Die nach § 1 der Zweiten Verordnung über Leistungsverbesserungen in der Rentenversicherung vom 12. Oktober 1943, Deutsches RGBl. I S. 565, und nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Zusatzrenten zu Renten aus der Angestelltenversicherung (Zusatzrentengesetz) vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 115, gewährten Rententeile dürfen durch die Umrechnung nach Abs. 1 und 2 nicht geändert werden.Die nach Paragraph eins, der Zweiten Verordnung über Leistungsverbesserungen in der Rentenversicherung vom 12. Oktober 1943, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 565, und nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Zusatzrenten zu Renten aus der Angestelltenversicherung (Zusatzrentengesetz) vom 19. Mai 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 115, gewährten Rententeile dürfen durch die Umrechnung nach Absatz eins und 2 nicht geändert werden.
  6. (6)Absatz 6Die Umrechnung ist von Amts wegen vorzunehmen. Über die Umrechnung ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1961 beantragt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1960 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDie Altrenten aus der Pensionsversicherung (§ 522a Abs. 1) sind nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 unter weiterer Anwendung der für sie jeweils in Geltung gestandenen Bemessungsbestimmungen umzurechnen. Ergibt die Umrechnung einen höheren Rentenbetrag als bisher, so ist dieser höhere Rentenbetrag mit Wirkung ab 1. Jänner 1960 zu zahlen; anderenfalls ist bei sonst ungeändertem Tatbestand der bisherige Rentenbetrag weiter auszuzahlen.Die Altrenten aus der Pensionsversicherung (Paragraph 522 a, Absatz eins,) sind nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 unter weiterer Anwendung der für sie jeweils in Geltung gestandenen Bemessungsbestimmungen umzurechnen. Ergibt die Umrechnung einen höheren Rentenbetrag als bisher, so ist dieser höhere Rentenbetrag mit Wirkung ab 1. Jänner 1960 zu zahlen; anderenfalls ist bei sonst ungeändertem Tatbestand der bisherige Rentenbetrag weiter auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Bei der Umrechnung von Altrenten, die ganz oder teilweise auf Anwartschaften aus der Angestelltenversicherung auf Grund von am 31. Dezember 1938 in Geltung gestandenen Bestimmungen beruhen, sind außer Betracht zu lassen:
    1. a)Litera abei den Renten, für die der Versicherungsfall vor dem 1. April 1935 eingetreten ist, die Bestimmungen der §§ 343 Abs. 4 und 347 Abs. 2 dritter bis letzter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 1,bei den Renten, für die der Versicherungsfall vor dem 1. April 1935 eingetreten ist, die Bestimmungen der Paragraphen 343, Absatz 4 und 347 Absatz 2, dritter bis letzter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1,
    2. b)Litera bbei den Renten, für die der Versicherungsfall zwischen dem 31. März 1935 und dem 1. April 1952 eingetreten ist oder bei denen der Stichtag nach dem 31. März 1952 liegt, bezüglich des Ausmaßes der Leistung die Bestimmungen des § 254 Abs. 1 erster bis dritter Satz, des § 258 Abs. 3, des § 343 Abs. 4 und des § 346 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, BGBl. Nr. 1; an Stelle dieser Bestimmungen sind bezüglich des Ausmaßes der Leistung § 28 Abs. 1 erster Halbsatz, § 33 Abs. 3 und § 127 Abs. 1 Z. 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, BGBl. Nr. 232, anzuwenden.bei den Renten, für die der Versicherungsfall zwischen dem 31. März 1935 und dem 1. April 1952 eingetreten ist oder bei denen der Stichtag nach dem 31. März 1952 liegt, bezüglich des Ausmaßes der Leistung die Bestimmungen des Paragraph 254, Absatz eins, erster bis dritter Satz, des Paragraph 258, Absatz 3,, des Paragraph 343, Absatz 4 und des Paragraph 346, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 1938, Bundesgesetzblatt Nr. 1; an Stelle dieser Bestimmungen sind bezüglich des Ausmaßes der Leistung Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz, Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes 1928, Bundesgesetzblatt Nr. 232, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Bei der Umrechnung der im Abs. 2 bezeichneten Renten und bei der Umrechnung sonstiger nach Abs. 1 in Betracht kommender Altrenten aus der Pensionsversicherung haben an die Stelle der im § 1 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, genannten Beträge von 1800 S (Versichertenrente), 900 S (Hinterbliebenenrente) und 1080 S (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) die Beträge von 2200 S159,88 € (Versichertenrente) beziehungsweise 1100 S79,94 € (Hinterbliebenenrente) und 1320 S95,93 € (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) zu treten.Bei der Umrechnung der im Absatz 2, bezeichneten Renten und bei der Umrechnung sonstiger nach Absatz eins, in Betracht kommender Altrenten aus der Pensionsversicherung haben an die Stelle der im Paragraph eins, Absatz eins, des Rentenbemessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1954,, genannten Beträge von 1800 S (Versichertenrente), 900 S (Hinterbliebenenrente) und 1080 S (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) die Beträge von 2200 S159,88 € (Versichertenrente) beziehungsweise 1100 S79,94 € (Hinterbliebenenrente) und 1320 S95,93 € (Witwenvollrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) zu treten.
  4. (4)Absatz 4In Fällen der Wanderversicherung sind die von der Umrechnung nach Abs. 1 und 2 nicht erfaßten Teilleistungen in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren. In der Zuständigkeit für die Feststellung und Zahlung der Leistungen tritt keine Änderung ein.In Fällen der Wanderversicherung sind die von der Umrechnung nach Absatz eins und 2 nicht erfaßten Teilleistungen in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren. In der Zuständigkeit für die Feststellung und Zahlung der Leistungen tritt keine Änderung ein.
  5. (5)Absatz 5Die nach § 1 der Zweiten Verordnung über Leistungsverbesserungen in der Rentenversicherung vom 12. Oktober 1943, Deutsches RGBl. I S. 565, und nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Zusatzrenten zu Renten aus der Angestelltenversicherung (Zusatzrentengesetz) vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 115, gewährten Rententeile dürfen durch die Umrechnung nach Abs. 1 und 2 nicht geändert werden.Die nach Paragraph eins, der Zweiten Verordnung über Leistungsverbesserungen in der Rentenversicherung vom 12. Oktober 1943, Deutsches RGBl. römisch eins Sitzung 565, und nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Zusatzrenten zu Renten aus der Angestelltenversicherung (Zusatzrentengesetz) vom 19. Mai 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 115, gewährten Rententeile dürfen durch die Umrechnung nach Absatz eins und 2 nicht geändert werden.
  6. (6)Absatz 6Die Umrechnung ist von Amts wegen vorzunehmen. Über die Umrechnung ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1961 beantragt.

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