§ 479c ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 479c ASVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 479 c,

Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat. Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.06.1999 bis 31.12.2019
§ 479c ASVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 479 c,

Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat. Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat.

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