§ 479c ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z 2 § 479c ASVGangeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.06.1999 bis 31.12.2019
Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z 2 § 479c ASVGangeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat seit 31.12.2019 weggefallen.

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