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Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat. Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat.
Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z. 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat. Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Wien auch hinsichtlich der im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen hat.