§ 473 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTräger der Krankenversicherung für die im § 472 bezeichneten Personen ist die im § 23 Abs. 1 Z. 3 genannte Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, bezeichneten Personen ist die im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
  2. (2)Absatz 2Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Abs. 1 bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Es ist eine gemeinsame Schlussbilanz zu erstellen.Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Absatz eins, bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Es ist eine gemeinsame Schlussbilanz zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach § 472 zu enthalten.Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach Paragraph 472, zu enthalten.
§ 473 ASVG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsTräger der Krankenversicherung für die im § 472 bezeichneten Personen ist die im § 23 Abs. 1 Z. 3 genannte Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, bezeichneten Personen ist die im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
  2. (2)Absatz 2Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Abs. 1 bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Es ist eine gemeinsame Schlussbilanz zu erstellen.Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Absatz eins, bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Es ist eine gemeinsame Schlussbilanz zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach § 472 zu enthalten.Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach Paragraph 472, zu enthalten.
§ 473 ASVG seit 31.12.2019 weggefallen.

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