§ 472b ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 472b ASVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 472 b,

In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden: In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, sind entsprechend anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsAbschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles und Abschnitt römisch eins des Zweiten Teiles für Ansprüche nach Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4 ;,
  2. 2.Ziffer 2§ 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;Paragraph 119, über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
  3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen der §§ 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;die Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des Paragraph 320 b, über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;
  4. 4.Ziffer 4die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;
  5. 5.Ziffer 5die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;
  6. 6.Ziffer 6die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach Paragraph 472, versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.2019
§ 472b ASVG seit 31.12.2019 weggefallen.Paragraph 472 b,

In der Krankenversicherung nach § 472 sind entsprechend anzuwenden: In der Krankenversicherung nach Paragraph 472, sind entsprechend anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsAbschnitt VI des Ersten Teiles und Abschnitt I des Zweiten Teiles für Ansprüche nach § 472 Abs. 2 Z 4;Abschnitt römisch VI des Ersten Teiles und Abschnitt römisch eins des Zweiten Teiles für Ansprüche nach Paragraph 472, Absatz 2, Ziffer 4 ;,
  2. 2.Ziffer 2§ 119 über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;Paragraph 119, über die Gewährung der Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
  3. 3.Ziffer 3die Bestimmungen der §§ 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des § 320b über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;die Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319a über die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die Bestimmung des Paragraph 320 b, über sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander;
  4. 4.Ziffer 4die Bestimmungen des Sechsten Teiles über die Beziehungen zu den Vertragspartnern;
  5. 5.Ziffer 5die Bestimmungen des Siebenten Teiles über das Verfahren;
  6. 6.Ziffer 6die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach § 472 versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.die Bestimmungen des Achten Teiles über den Aufbau der Verwaltung; bei der Entsendung der Versicherungsvertreter in die Verwaltungskörper ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die nach Paragraph 472, versicherten Dienstnehmer durch eine ihrer Zahl entsprechende Anzahl von Versicherungsvertretern vertreten sind.

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