§ 471h ASVG Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 471h. (1) Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

(2) Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. (BGBl. Nr. 450/1994, Art. II Z 12) - 1. 7. 1994; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 160) - 1. 5. 1996.

(BGBl. I Nr. 138/1998, Z 151) - 1. 1. 1998.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2005

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 471h. (1) Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

(2) Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. (BGBl. Nr. 450/1994, Art. II Z 12) - 1. 7. 1994; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 160) - 1. 5. 1996.

(BGBl. I Nr. 138/1998, Z 151) - 1. 1. 1998.

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