§ 471 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden haben als Meldestellen an der Durchführung der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der unständig beschäftigten Arbeiter mitzuwirken, insbesondere die Meldungen der unständig beschäftigten Arbeiter entgegenzunehmen und an die zuständigen Gebietskrankenkassen weiterzuleiten, die Ausweise für unständig beschäftigte Arbeiter auszustellen, umzutauschen und der zuständigen Gebietskrankenkasse vorzulegen sowie die Richtigkeit der Eintragungen in den Ausweisen nachzuprüfen§ 471 ASVG seit 31.12.2018 weggefallen. Auf Verlangen der zuständigen Gebietskrankenkassen haben sie Verzeichnisse über die jeweils in ihrem Amtsbereich unständig beschäftigten Arbeiter zu führen und diese Verzeichnisse der zuständigen Gebietskrankenkasse auf deren Verlangen zu übermitteln.

(2) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern haben die Gebietskrankenkassen, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, zur Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten Aufgaben eigene Meldestellen zu errichten. In sonstigen Gemeinden können sie solche eigene Meldestellen errichten. Die Gemeinden haben diese Meldestellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1974 bis 31.12.2018
(1) Die Gemeinden haben als Meldestellen an der Durchführung der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der unständig beschäftigten Arbeiter mitzuwirken, insbesondere die Meldungen der unständig beschäftigten Arbeiter entgegenzunehmen und an die zuständigen Gebietskrankenkassen weiterzuleiten, die Ausweise für unständig beschäftigte Arbeiter auszustellen, umzutauschen und der zuständigen Gebietskrankenkasse vorzulegen sowie die Richtigkeit der Eintragungen in den Ausweisen nachzuprüfen§ 471 ASVG seit 31.12.2018 weggefallen. Auf Verlangen der zuständigen Gebietskrankenkassen haben sie Verzeichnisse über die jeweils in ihrem Amtsbereich unständig beschäftigten Arbeiter zu führen und diese Verzeichnisse der zuständigen Gebietskrankenkasse auf deren Verlangen zu übermitteln.

(2) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern haben die Gebietskrankenkassen, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, zur Durchführung der im Abs. 1 bezeichneten Aufgaben eigene Meldestellen zu errichten. In sonstigen Gemeinden können sie solche eigene Meldestellen errichten. Die Gemeinden haben diese Meldestellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

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