§ 469 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung sind für pflichtversicherte unständig Beschäftigte die Beitragsgrundlagen gemäß § 466 § 469 ASVGzu berücksichtigen seit 31.12.2018 weggefallen. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 178 bis 180 und 182 entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.2018
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung sind für pflichtversicherte unständig Beschäftigte die Beitragsgrundlagen gemäß § 466 § 469 ASVGzu berücksichtigen seit 31.12.2018 weggefallen. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 178 bis 180 und 182 entsprechend anzuwenden.

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