§ 469 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 469 ASVG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 469,

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung sind für pflichtversicherte unständig Beschäftigte die Beitragsgrundlagen gemäß § 466 zu berücksichtigen. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 178 bis 180 und 182 entsprechend anzuwenden. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung sind für pflichtversicherte unständig Beschäftigte die Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 466, zu berücksichtigen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 178 bis 180 und 182 entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.2018
§ 469 ASVG seit 31.12.2018 weggefallen.Paragraph 469,

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung sind für pflichtversicherte unständig Beschäftigte die Beitragsgrundlagen gemäß § 466 zu berücksichtigen. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 178 bis 180 und 182 entsprechend anzuwenden. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung sind für pflichtversicherte unständig Beschäftigte die Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 466, zu berücksichtigen. Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 178 bis 180 und 182 entsprechend anzuwenden.

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