§ 459c ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 3, den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    2. 2.Ziffer 2die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
  2. (2)Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Jene Stellen, die zur Durchführung der im § 264 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen als Versicherungsträger im Sinne des § 321.Jene Stellen, die zur Durchführung der im Paragraph 264, Absatz 5, genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen als Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 321,

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Abs. 3 den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 3, den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) der Witwe (des Witwers) oder des/der hinterbliebenen eingetragenen Partners/Partnerin in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten;
    2. 2.Ziffer 2die Bruttobezüge (§ 25 EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (§ 67 Abs. 1 bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988) und die sonstigen Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins bis 8 EStG 1988) des (der) Verstorbenen in den letzten vier Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes.
  2. (2)Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges einer Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Jene Stellen, die zur Durchführung der im § 264 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen als Versicherungsträger im Sinne des § 321.Jene Stellen, die zur Durchführung der im Paragraph 264, Absatz 5, genannten Rechtsvorschriften zuständig sind, gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension oder Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen als Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 321,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten