§ 459 ASVG Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des HauptverbandesDachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach § 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach § 458 zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1956 bis 31.12.2019

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des HauptverbandesDachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach § 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach § 458 zu erlassen.

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