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(1) DieDer Träger der Krankenversicherung habenhat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger/innen im LeistungsfalleLeistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. § 455 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass fürFür die Genehmigung der Krankenordnung und jeder ihrer Änderungen ausschließlichist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz zuständig ist.
(2) Der HauptverbandDachverband hat eine Musterkrankenordnung aufzustellen. § 455 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Änderungen der Musterkrankenordnung oder der Krankenordnungen, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat.
(1) DieDer Träger der Krankenversicherung habenhat eine Krankenordnung aufzustellen, die insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger/innen im LeistungsfalleLeistungsfall, das Verfahren bei Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln hat. § 455 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass fürFür die Genehmigung der Krankenordnung und jeder ihrer Änderungen ausschließlichist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz zuständig ist.
(2) Der HauptverbandDachverband hat eine Musterkrankenordnung aufzustellen. § 455 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.
(3) Änderungen der Musterkrankenordnung oder der Krankenordnungen, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat.