§ 453 ASVG Satzung der Versicherungsträger (des Dachverbandes)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsüber Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;
    2. 2.Ziffer 2über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
    3. 3.Ziffer 3über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte und Dienstgeber einzuladen sind;
    4. 4.Ziffer 4über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und deren Bestellung.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 173, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 173,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)
  2. (2)Absatz 2Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des HauptverbandesDachverbandes) kann vorgesehen werden, daßdass Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung (Trägerkonferenz)Hauptversammlung oder des VorstandesVerwaltungsrates (Verbandsvorstandesder Konferenz) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem HauptverbandDachverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger (dem HauptverbandDachverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes (des/der Verbandsvorsitzenden)Vorsitzenden des VersicherungsträgersVerwaltungsrates (des Hauptverbandesder Konferenz) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind nur dann gültig, wenn sie im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes (dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des/der VerbandsvorsitzendenVorsitzenden des Verwaltungsrates (der Konferenz) zu treffengetroffen werden, bei ihrerdessen/deren Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der Obmann/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates (der/die Verbandsvorsitzende Konferenz) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Änderungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 und 3), der Satzung des HauptverbandesDachverbandes (§ 454) oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat.Änderungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2 und 3), der Satzung des HauptverbandesDachverbandes (Paragraph 454,) oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) geändert hat.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie Satzung hat, soweit dies gesetzlich vorgesehen und nicht der Regelung durch die Krankenordnung überlassen ist, die Tätigkeit der Versicherungsträger zu regeln und insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsüber Rechte und Pflichten der Versicherten (Anspruchsberechtigten) sowie der Beitragsschuldner;
    2. 2.Ziffer 2über die Form der Kundmachungen und rechtsverbindlichen Akte;
    3. 3.Ziffer 3über die in regelmäßigen Abständen abzuhaltenden Informationsveranstaltungen, zu der Versicherte und Dienstgeber einzuladen sind;
    4. 4.Ziffer 4über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und deren Bestellung.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 173, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 173,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2000,)
  2. (2)Absatz 2Durch die Satzung des Versicherungsträgers (des HauptverbandesDachverbandes) kann vorgesehen werden, daßdass Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung (Trägerkonferenz)Hauptversammlung oder des VorstandesVerwaltungsrates (Verbandsvorstandesder Konferenz) fallen, bei Gefahr im Verzug zur Abwendung eines dem Versicherungsträger (dem HauptverbandDachverband) drohenden Schadens bzw. zur Sicherung eines dem Versicherungsträger (dem HauptverbandDachverband) entgehenden Vorteiles vorläufig durch Verfügung des Obmannes (des/der Verbandsvorsitzenden)Vorsitzenden des VersicherungsträgersVerwaltungsrates (des Hauptverbandesder Konferenz) zu regeln sind, wenn der in Betracht kommende Verwaltungskörper nicht rechtzeitig zusammentreten kann. Die Verfügungen sind nur dann gültig, wenn sie im Einvernehmen mit den Stellvertretern des Obmannes (dem Stellvertreter/der Stellvertreterin des/der VerbandsvorsitzendenVorsitzenden des Verwaltungsrates (der Konferenz) zu treffengetroffen werden, bei ihrerdessen/deren Abwesenheit oder ihrer Verhinderung auch ohne deren Mitwirkung. Der Obmann/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates (der/die Verbandsvorsitzende Konferenz) hat in derartigen Fällen vom zuständigen Verwaltungskörper die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Änderungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 und 3), der Satzung des HauptverbandesDachverbandes (§ 454) oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat.Änderungen der Mustersatzung (Paragraph 455, Absatz 2 und 3), der Satzung des HauptverbandesDachverbandes (Paragraph 454,) oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Rechtslage oder der Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Rechtslage oder Vertragslage (Paragraph 338, Absatz eins,) geändert hat.

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