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Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (HauptverbandDachverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger (und der Hauptverband)Dachverband durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit derdie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des HauptverbandesDachverbandes) zu bestimmen.
Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger (HauptverbandDachverband). Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten haben die Versicherungsträger (und der Hauptverband)Dachverband durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit derdie Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz nach Anhörung des betreffenden Versicherungsträgers (des HauptverbandesDachverbandes) zu bestimmen.