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(1a) Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,
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(2a) Die Genehmigung nach Abs. 1a ist nicht erforderlich, wenn
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(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
(1a) Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,
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(2a) Die Genehmigung nach Abs. 1a ist nicht erforderlich, wenn
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(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)