§ 442c ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 442c ASVG seit 31.12.2012 weggefallen.Paragraph 442 c,

Ein Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. Ein Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich. Paragraph 423, Absatz 3,, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2012
§ 442c ASVG seit 31.12.2012 weggefallen.Paragraph 442 c,

Ein Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in § 423 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich. § 423 Abs. 3, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. Ein Mitglied des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich (oder dessen StellvertreterIn) ist seines Amtes zu entheben, wenn einer der in Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 genannten Enthebungsgründe sinngemäß vorliegt. Die Enthebung des/der Vorsitzenden (ihres/ihrer StellvertreterIn) erfolgt durch die Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (ihrer StellvertreterInnen) durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich. Paragraph 423, Absatz 3,, 4, 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.

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