§ 441g ASVG Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 441g.Paragraph 441 g,

(1) Das Verbandsmanagement besteht Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus dem/ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der leitenden Angestelltengültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und seinen/ihren höchstens drei Stellvertretern/Stellvertreterinnender Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. Sie werden vom Verbandsvorstand im Wege§ 436 ist entsprechend anzuwenden. Zwei in einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungengemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind zulässigan den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.

(2) Das Verbandsmanagement Paragraph 436, ist an die Weisungen des Verbandsvorstandes gebunden; es hat dem Verbandsvorstand regelmäßig über die ihm übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigtentsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2019
§ 441g.Paragraph 441 g,

(1) Das Verbandsmanagement besteht Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus dem/ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der leitenden Angestelltengültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und seinen/ihren höchstens drei Stellvertretern/Stellvertreterinnender Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. Sie werden vom Verbandsvorstand im Wege§ 436 ist entsprechend anzuwenden. Zwei in einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungengemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind zulässigan den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.

(2) Das Verbandsmanagement Paragraph 436, ist an die Weisungen des Verbandsvorstandes gebunden; es hat dem Verbandsvorstand regelmäßig über die ihm übertragenen Aufgaben zu berichten und alle Aufklärungen zu geben und alle Unterlagen vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigtentsprechend anzuwenden.

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