§ 436 ASVG Teilnahme der Betriebsvertretung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die KontrollversammlungAn den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist berufen, die gesamte GebarungBetriebsvertretung des Versicherungsträgers ständig zu überwachen, zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluß zu überprüfen, über ihre Wahrnehmungen Bericht zu erstatten und die entsprechenden Anträge zu stellen. Insbesondere hat sie den Antrag auf Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung zu stellenmit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.

(2) Der Vorstand undDas nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ der leitende AngestellteBetriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau des Versicherungsträgers sind verpflichtet, der Kontrollversammlung alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen,die für die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt. Der Kontrollversammlung ist vor der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Kontrollversammlung ist berechtigt,Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes durch je dreiVerwaltungskörper vorgesehenen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen/innen namhaft zu machen. Sie ist deshalbDiese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung der Generalversammlung und des VorstandesVerwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie derendie Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; in gleicher Weise ist siees sind ihnen auch mit den den Mitgliedern der Generalversammlung oder des Vorstandes etwadie diesen zur Verfügung gestellten BehelfenBehelfe (Tagesordnung, AusweisenAusweise, BerichtenBerichte und anderen Behelfenandere Behelfe) zu beteilenübermitteln.

(4) Auf Begehren des Vorstandes hat die Kontrollversammlung ihre Anträge samt deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Kontrollversammlung ist berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Kontrollversammlung beizuschließen.

(5) Die Kontrollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschließen. Der Obmann (Präsident) ist verpflichtet, einen solchen Beschluß der Kontrollversammlung ohne Verzug zu vollziehen.

(6) Beschließt die Generalversammlung ungeachtet eines Antrages der Kontrollversammlung auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes von einer Verfolgung abzusehen, so hat die Kontrollversammlung hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen Fall auf Antrag der Kontrollversammlung deren Vorsitzenden beauftragen, die Verfolgung namens des Versicherungsträgers einzuleiten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019

(1) Die KontrollversammlungAn den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist berufen, die gesamte GebarungBetriebsvertretung des Versicherungsträgers ständig zu überwachen, zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluß zu überprüfen, über ihre Wahrnehmungen Bericht zu erstatten und die entsprechenden Anträge zu stellen. Insbesondere hat sie den Antrag auf Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung zu stellenmit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.

(2) Der Vorstand undDas nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ der leitende AngestellteBetriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau des Versicherungsträgers sind verpflichtet, der Kontrollversammlung alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen,die für die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt. Der Kontrollversammlung ist vor der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Kontrollversammlung ist berechtigt,Teilnahme an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes durch je dreiVerwaltungskörper vorgesehenen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen/innen namhaft zu machen. Sie ist deshalbDiese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung der Generalversammlung und des VorstandesVerwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie derendie Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; in gleicher Weise ist siees sind ihnen auch mit den den Mitgliedern der Generalversammlung oder des Vorstandes etwadie diesen zur Verfügung gestellten BehelfenBehelfe (Tagesordnung, AusweisenAusweise, BerichtenBerichte und anderen Behelfenandere Behelfe) zu beteilenübermitteln.

(4) Auf Begehren des Vorstandes hat die Kontrollversammlung ihre Anträge samt deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Kontrollversammlung ist berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Kontrollversammlung beizuschließen.

(5) Die Kontrollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschließen. Der Obmann (Präsident) ist verpflichtet, einen solchen Beschluß der Kontrollversammlung ohne Verzug zu vollziehen.

(6) Beschließt die Generalversammlung ungeachtet eines Antrages der Kontrollversammlung auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes von einer Verfolgung abzusehen, so hat die Kontrollversammlung hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen Fall auf Antrag der Kontrollversammlung deren Vorsitzenden beauftragen, die Verfolgung namens des Versicherungsträgers einzuleiten.

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